Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |
5. Sonderfragen
5.1. Auswirkungen von Liquidationen auf den Stand der Einlagen und der Innenfinanzierung
Für Liquidationen von Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 kommen die speziellen Regelungen des § 19 KStG 1988 zur Anwendung. Gewinnausschüttungen während des Liquidationszeitraumes, soweit sie nicht Gewinne aus Geschäftsjahren vor der Liquidation betreffen, sind als Liquidationsvorab und damit als Teil des zur Verteilung kommenden Vermögens anzusehen (siehe auch KStR 2013 Rz 1447). Auf Ebene der Anteilsinhaber kommt es zwingend zu einer Veräußerungsgewinnbesteuerung (nach § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 bzw. nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen gemäß § 4 oder § 5 EStG 1988), unabhängig davon, ob im Abwicklungsguthaben ausschüttbare Gewinne oder Einlagen enthalten sind.
Ausschüttungen von Gewinnen aus Geschäftsjahren vor der Liquidation sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 12 EStG 1988 entweder als offene Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln und verringern auch während der laufenden Liquidation entsprechend die evidenzierten Evidenzkontenstände. Die Verteilung des Vermögens im Wege der Liquidation stellt jedoch weder eine Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 noch eine Einlagenrückzahlung dar (KStR 2013 Rz 541) und berührt daher weder den Stand der Innenfinanzierung noch den Stand der Einlagen der liquidierten Körperschaft.
Das Innenfinanzierungs- sowie das Einlagenevidenzkonto gehen mit Beendigung der Liquidation unter.
5.2. Auswirkungen des § 2 Abs. 4a EStG 1988 auf den Stand der Innenfinanzierung und der Einlagen bei zwischengeschalteten Körperschaften
§ 2 Abs. 4a EStG 1988 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte einer Körperschaft einer natürlichen Person zugerechnet werden. Da unternehmensrechtlich die Einkünfte jedoch im Jahresergebnis der Körperschaft erfasst werden, stellt sich die Frage nach der Auswirkung dieser abweichenden Zurechnung auf den Stand der Innenfinanzierung bzw. der Einlagen.
§ 2 Abs. 4a EStG 1988 geht davon aus, dass in bestimmten Fällen die Leistungserbringung durch die natürliche Person erfolgt und daher die Einkünfte der Körperschaft nicht dieser, sondern der natürlichen Person zuzurechnen sind. Aus steuerlicher Sicht liegt eine verdeckte Einlage dieser Einkünfte in die Körperschaft vor. Die im unternehmensrechtlichen Jahresergebnis erfassten Einkünfte erhöhen daher nicht den Stand der Innenfinanzierung, sondern als verdeckte Einlage den Stand der Einlagen (siehe dazu Abschnitt 3.4.1.).
5.3. Auswirkung von Ergebnisabführungsverträgen auf den Stand der Innenfinanzierung und Einlagen
In der Praxis kann - statt isolierter Ausschüttungsbeschlüsse bzw. Verlustabdeckungen - eine automatische Ergebnisabfuhr in Konzernen durch den Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen erfolgen; solche stellen auch eine anerkannte Methode des Steuerausgleichs im Sinne des § 9 Abs. 8 KStG 1988 dar (siehe KStR 2013 Rz 1587). Im Hinblick auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit des unternehmensrechtlichen Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages für die Innenfinanzierung stellt sich somit die Frage nach der Darstellung von Ergebnisabführungsverträgen im UGB-Jahresabschluss, die ab dem Veranlagungsjahr 2017 anzuwenden sind:
- Auf Ebene der Muttergesellschaft ist die Ergebnisabfuhr entweder als "Erträge aus Beteiligungen" (§§ 231 Abs. 2 Z 10 bzw. 231 Abs. 3 Z 9 UGB) oder als "Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens" (§§ 231 Abs. 2 Z 14 bzw. 231 Abs. 3 Z 13 UGB) auszuweisen. Damit erfolgt automatisch eine Erfassung im Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Im Fall einer Gewinnabfuhr ist somit die Berücksichtigung in der Innenfinanzierung sichergestellt; im Fall einer Verlustabdeckung ist zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht eine Einlage vorliegt, die aufgrund des Verlustabdeckungscharakters eine sofortige Abschreibung des Beteiligungsansatzes zur Folge haben kann, der die Innenfinanzierung der Muttergesellschaft senkt.
- Auf Ebene der Tochtergesellschaft ist die Ergebnisabfuhr gemäß § 232 Abs. 3 UGB in einem gesonderten Posten einige Positionen unterhalb vom Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag auszuweisen. Für Zwecke der Ermittlung der Innenfinanzierung ist im Falle einer Gewinnabfuhr davon auszugehen, dass diese - auf einem entsprechenden Ergebnisabführungsvertrag basierende - Gewinnabfuhr dabei einer offenen Gewinnausschüttung entspricht, weil ein Ergebnisabführungsvertrag einem Ausschüttungsbeschluss gleichzuhalten ist. Dadurch senkt sich die Innenfinanzierung bei Abfuhr eines Gewinnes unmittelbar aufgrund von § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 ("und vermindert sich um [...] offene Ausschüttungen"). Wird die Ausschüttung hingegen als Einlagenrückzahlung qualifiziert (siehe näher Abschnitt 1.3.), senkt sich das disponible Einlagenevidenzkonto.
Erzielt die Tochter einen Jahresfehlbetrag, mindert dieser die Innenfinanzierung der Tochter entsprechend. Erfolgt eine Verlustabdeckung durch die Mutter, erhöht dies die Innenfinanzierung der Tochter nicht, sondern stellt eine Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 dar, die den Stand der disponiblen Einlagen der Tochter erhöht. Eine spätere Gewinnabfuhr der Tochter an die Mutter ist in Höhe des durch Jahresfehlbeträge entstandenen negativen Standes der Innenfinanzierung daher insoweit nicht als offene Ausschüttung, sondern als Rückzahlung der disponiblen Einlagen zu behandeln.
Die Evidenzkontenstände werden jeweils zum Bilanzstichtag der Tochter angepasst.
Beispiel:
Die im Jahr 2016 mit einem Stammkapital von 35.000 € neu gegründete T GmbH schließt mit ihrer inländischen Muttergesellschaft M GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab, der erstmalig für das Jahr 2016 wirksam wird.
Im Jahr 2016 erzielt T einen Jahresfehlbetrag von 100.000 €, der durch M abgedeckt wird. Die Innenfinanzierung von T wird im Jahr 2016 um den unternehmensrechtlichen Jahresfehlbetrag von 100.000 € gesenkt und beträgt zum 31.12.2016 -100.000 €. Da die Verlustabdeckung eine Einlage darstellt, erhöht sich der Einlagenstand der T um 100.000 € und beträgt zum 31.12.2016 135.000 € (indisponible Einlagen 35.000 €; disponible Einlagen 100.000 €). Wird die Verlustabdeckung aufwandswirksam bei M verbucht, vermindert sich auch die Innenfinanzierung von M im Jahr 2016 iHv 100.000 €; der steuerliche Buchwert der Beteiligung wird in einem ersten Schritt durch den Zuschuss erhöht und in weiterer Folge sofort durch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung abgesenkt (weil er in diesem Fall nicht werthaltig war). Im Ergebnis beträgt dieser somit wieder 35.000 €.
Im Jahr 2017 erzielt T einen Jahresüberschuss von 40.000 €, der an M abgeführt wird.
Die Innenfinanzierung von T wird im Jahr 2017 um den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss von 40.000 € erhöht und beträgt zum 31.12.2017 -60.000 €. Die Ergebnisabfuhr an M stellt aufgrund des negativen Standes der Innenfinanzierung keine offene Ausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung dar. Der Stand der disponiblen Einlagen wird um 40.000 € gesenkt; somit beträgt der gesamte Einlagenstand zum 31.12.2017 95.000 € (indisponible Einlagen 35.000 €; disponible Einlagen 60.000). Die Innenfinanzierung von M wird durch die erhaltene Einlagenrückzahlung von T iHv 40.000 € nicht erhöht. Da die Einlagenrückzahlung den Buchwert der Beteiligung überschreitet, liegt iHv 5.000 € ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei M vor.
Im Jahr 2018 erzielt T einen Jahresüberschuss von 200.000 €, der an M abgeführt wird.
Die Innenfinanzierung von T wird im Jahr 2018 um den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss von 200.000 € erhöht und beträgt somit zunächst 140.000 €. Die Ergebnisabfuhr iHv 200.000 € an M stellt im Ausmaß von 140.000 € eine offene Ausschüttung und im Ausmaß von 60.000 € eine Einlagenrückzahlung dar. Zum 31.12.2018 beträgt der Stand der Innenfinanzierung von T daher 0; der Stand der Einlagen 35.000 € (indisponible Einlagen 35.000 €). Die Innenfinanzierung von M wird im Ausmaß der erhaltenen Einlagenrückzahlung von 60.000 € nicht erhöht. Die erhaltene Einlagenrückzahlung stellt bei M einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn dar.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |