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Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften

BMFBMF-010203/0359-VI/6/20164.11.20162016

Für Zwecke der Qualifikation einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder offene Ausschüttung ist gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen. Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto ist gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 zu ermitteln (genaue Ermittlungsmethode). Aus Vereinfachungsgründen sieht § 124b Z 279 EStG 1988 vor, dass bei der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung diese pauschal durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Standes der Einlagen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 ermittelt werden kann (pauschale Ermittlungsmethode).

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die pauschale Ermittlungsmethode teilweise zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann, da sie die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft aufgrund mancher in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte möglicherweise nicht adäquat wiedergibt (insbesondere bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen, in der UGB-Bilanz nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen, Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen). Gleichzeitig ist es für schon seit mehreren Jahrzehnten bestehende Kapitalgesellschaften mangels vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der Gesellschaft an genau zu entwickeln.

Es bestehen daher keine Bedenken, bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode durch die Kapitalgesellschaft den erstmaligen Stand der Innenfinanzierung mittels § 124b Z 279 EStG 1988 zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2006 pauschal zu ermitteln und in weiterer Folge nach der genauen Ermittlungsmethode gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 weiterzuentwickeln.

Bundesministerium für Finanzen, 4. November 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlung, offene Ausschüttung, Innenfinanzierungs-Evidenzkonto, pauschale Ermittlungsmethode, genaue Ermittlungsmethode

Stichworte