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Information zu der am 15. November 2016 in Kraft tretenden Neuauflage der Arbeitsrichtlinie FLEGT (VB-0304)

BMFBMF-010311/0083-IV/8/201614.11.20162016

Am 15. November 2016 tritt die

in Kraft. Dadurch wird das im Rahmen eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit Indonesien vereinbarte FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union wirksam.

Die ab dem 15. November 2016 anzuwendenden Regelungen wurden in der neuen Arbeitsrichtlinie FLEGT (VB-0304) zusammengefasst.

Einfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist die Einfuhr von Holzprodukten aus Indonesien in die Union verboten, außer es liegt für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vor. FLEGT-Genehmigungen können in Papierform oder elektronisch erteilt werden.

Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 angeführten Waren (siehe VB-0304 Anlage 1)

sofern die Ausfuhr der Waren aus Indonesien nach dem Inkrafttreten des FLEGT-Genehmigungssystems am 15. November 2016 erfolgt ist. Eine direkte Einfuhr aus Indonesien liegt dann vor, wenn Indonesien das Versendungsland ist (siehe VB-0304 Abschnitt 2.2.0.).

Bestimmte Holzprodukte (diese sind in der VB-0304 Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet) unterliegen einem Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Diese Waren dürfen in Indonesien keine FLEGT-Genehmigung erhalten. Somit dürfen diese Waren im Hinblick auf das in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 für den Fall des Fehlens einer FLEGT-Genehmigung normierte Einfuhrverbot auch nicht in die Union eingeführt werden.

Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 iVm Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 sind die FLEGT Genehmigungen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Holzprodukte für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorzulegen. Diese Vorlage bei der zuständigen Behörde kann bereits vor der Ankunft der Ladung durchgeführt werden, muss aber spätestens zu jenem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Zollanmeldung für die Sendung abgegeben wird.

Nach Durchführung der in Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und in Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 vorgesehenen Prüfungen haben die zuständigen Behörden die Zollbehörden zu informieren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde. Diese Information erfolgt unabhängig davon, ob die FLEGT-Genehmigung in Papierform oder elektronisch erteilt wurde, in allen Mitgliedstaaten immer elektronisch im FLEGIT-System, einer von der Kommission betriebenen IT-Anwendung, die zur zentralen Dokumentation der Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung der FLEGT-Genehmigungen durch die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten dient.

In Österreich ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen das

Bundesamt für Wald
Seckendorff-Gudentweg 8
1131 Wien
Tel: +43 1 878 38 - 2223, +43 1 878 38 - 1128
Fax: + 43 1 878 38 - 1250
Mobil: +43 664 8269913
E-Mail: hannes.krehan@bfw.gv.at , ilse.strohschneider@bfw.gv.at , jasmin.putz@bfw.gv.at
Website: www.bundesamt-wald.at

Zollbehördliche Überwachungsmaßnahmen

Gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dürfen Holzprodukte, die dem FLEGT-Genehmigungssystem unterliegen, nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn die dafür erforderliche FLEGT-Genehmigung durch die zuständige Behörde anerkannt wurde und dies im FLEGIT-System entsprechend vermerkt worden ist. Da die FLEGT Genehmigungen bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats vorzulegen sind, in dem die Holzprodukte für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist eine Überführung solcher Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich nur dann möglich, wenn die Prüfung und die Annahme der FLEGT-Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgt ist.

Im Zuge der Prüfung von Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr haben die Zollorgane vor der Überlassung der Waren im FLEGIT-System zu prüfen, ob die FLEGT-Genehmigung durch die zuständige Behörde angenommen wurde. In diesem System sind von den Zollorganen auch die abgefertigten Mengen bzw. Teilmengen zu bestätigen (siehe VB-0304 Abschnitt 2.4.).

Ausnahmen

Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 21 UZK-DA als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind" eingestuft werden können, gelten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 nicht als Holzprodukte. Auf solche Waren findet das FLEGT-Genehmigungssystem daher keine Anwendung (siehe VB-0304 Abschnitt 3.1.).

Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen. In diesen Fällen ersetzen die nach dieser Verordnung erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (siehe Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330) die FLEGT-Genehmigungen. Eine Prüfung durch das Bundesamt für Wald ist in diesen Fällen nicht erforderlich (siehe VB-0304 Abschnitt 3.2.).

Papiererzeugnisse des Kapitels 48 sind vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen, wenn die Papiererzeugnisse

hergestellt wurden. Diese Ausnahme ist nur dann anwendbar, wenn dies durch ein förmliches Schreiben des indonesischen Industrieministeriums bestätigt wird (siehe VB-0304 Abschnitt 3.3.).

Zolltarif und Codierungen in e-zoll

Die Einfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:

Für die Codierung der Beschränkung in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C690

FLEGT-Genehmigung

Siehe VB-0304 Abschnitt 2.2.0. , VB-0304 Abschnitt 2.2.1. , VB-0304 Abschnitt 2.3. und VB-0304 Abschnitt 2.4. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C631, Y057, Y070 oder Y064 verwendet werden

C631

Förmliches Schreiben, mit dem die Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen für Papiererzeugnisse bestätigt wird, ausgestellt vom für Industrie zuständigen Ministerium des FLEGT VPA-Partnerlandes, in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung haben

Siehe VB-0304 Abschnitt 3.3. , VB-0304 Anlage 1 und VB-0304 Anlage 2a ; dieser Code darf nur bei Waren des Kapitels 48 und nicht gemeinsam mit den Codes C690, Y057, Y070 oder Y064 verwendet werden

Y057

Waren, für die keine FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden muss

1. Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung bei ex-Positionen (siehe VB-0304 Abschnitt 2.2.0. und VB-0304 Anlage 1 ),

2. Codierung bei Waren mit Ursprung in einem Partnerland, die über ein anderes Drittland in die Union versandt wurden (siehe VB-0304 Abschnitt 2.2.0. ), sowie

3. Codierung von Ausnahmen gemäß VB-0304 Abschnitt 3.1. ;

dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C690, C631, Y070 oder Y064 verwendet werden

Y070

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer FLEGT-Genehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

Siehe VB-0304 Abschnitt 3.2. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C690, C631, Y057 oder Y064 verwendet werden

Y064

Holz und Holzerzeugnisse mit Ursprung in oder versandt aus einem Partnerland eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens (VPA), die jedoch von den Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems ausgenommen sind, da sie vor Inkrafttreten des VPA ausgeführt wurden

Siehe VB-0304 Abschnitt 2.2.0. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C690, C631, Y057 oder Y070 verwendet werden

Bundesministerium für Finanzen, 14. November 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2173/2005 , ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1
VO 1024/2008 , ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23
HolzHÜG, Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013
VPA Indonesien, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2004 S. 252

Schlagworte:

FLEGT, Holz, Holzprodukte

Verweise:

VB-0304
VB-0330
Anhang A VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
Anhang B VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
Anhang C VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
UZK-DA Art. 1 Nr. 21

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