vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0257/1-IV/6/9831.3.19981998Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

5.4.2 Steuerspaltungen

5.4.2.1 Allgemeines

Bei Steuerspaltungen im Sinne des Art. VI UmgrStG in Verbindung mit Einbringungen sind die in Pkt. 5.3 genannten Grundsätze mitzubeachten.

5.4.2.2 Steuer-Aufspaltung

(1) Bei der Steuer-Aufspaltung einer operativen Körperschaft kommt es auf Grund der Einbringungen iSd Art III UmgrStG zu Erhöhungen der Evidenzkontenstände der übernehmenden Körperschaften. Das Evidenzkonto der spaltenden Körperschaft geht mit der Liquidation unter.

(2) Bei der Holding-Steuer-Aufspaltung kommt es im Regelfall zu keinen Einbringungen, das Evidenzkonto der Holding geht mit der Liquidation unter.

5.4.2.3 Steuer-Abspaltung

(1) Bei der Abspaltung mit Anteilsdurchschleusung kommt es sacheinlagenbedingt zu Erhöhungen der Evidenzkontenstände der übernehmenden Körperschaften. Die nachfolgende Abtretung der einbringungsgeborenen oder -erweiterten Anteile durch die spaltende Körperschaft an ihre Anteilsinhaber gilt infolge der Regelungen in § 38c UmgrStG für sich nicht als Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988. Die Maßnahmen zur Vermeidung einer verbotenen Einlagenrückgewähr im Sinne des Pkt. 5.1.3 sind unabhängig davon zu beurteilen.

(2) Bei der Abspaltung mit der Schwesternmethode kommt es im Sinne des Pkt. 5.3.2, Abs. 5, einbringungsbedingt zu einer Teilumschichtung des Evidenzkontenstandes der spaltenden Körperschaft auf die Schwesterkörperschaft(en). Der nachfolgende Anteilstausch führt zu keiner weiteren Änderung der Evidenzkontenstände.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Stichworte