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Kurzfristige Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat im Verhältnis zwischen Zweigniederlassung und Stammhaus

BMFBMF-010221/0276-IV/8/201720.9.20172017

EAS 3389

Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als 183 Tagen auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland das deutsche Besteuerungsrecht aus, da mit dem deutschen Stammhaus bereits ein "Arbeitgeber" iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b des Abkommens in Deutschland vorliegt.

Ein "Arbeitgeber" kann nämlich immer nur eine (natürliche oder juristische) "Person" (Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA Deutschland) sein; der inländischen Zweigniederlassung der deutschen AG kann diese Eigenschaft aber nicht zukommen (vgl. EAS 102; EAS 817; EAS 1258; EAS 1838; EAS 1851; vgl. auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 15 Rz 69).

Reisen umgekehrt in Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen AG tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so ist - mangels Überschreitens der 183 Tage-Grenze und mangels eines österreichischen Arbeitgebers - für Zwecke eines österreichischen Besteuerungsrechts ausschlaggebend, ob die Vergütungen gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA Deutschland von der österreichischen Zweigniederlassung getragen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die deutschen Dienstnehmer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Personalstand der österreichischen Zweigniederlassung zuzurechnen wären (vgl. EAS 2260). Ein Indiz dafür wäre, wenn Lohnbezugsteile vom deutschen Arbeitgeber der österreichischen Niederlassung weiterbelastet und diese sonach von der österreichischen Zweigniederlassung als Betriebsausgabe gewinnmindernd angesetzt werden, oder seitens der deutschen Steuerbehörden Bezugsteile aus der deutschen Besteuerungsgrundlage deshalb ausgeschieden wurden, weil sie aus deutscher Sicht einer Arbeitsleistung für die österreichische Niederlassung zugerechnet werden (vgl. EAS 1169; vgl. auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 15 Rz 71 ff).

Bundesministerium für Finanzen, 20. September 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

183 Tage-Regel, Zweigniederlassung, Stammhaus, Schulungen, Arbeitgeber, Lohnvergütungen, kurzfristige Tätigkeit

Verweise:

EAS 102
EAS 817
EAS 1169
EAS 1258
EAS 1838
EAS 1851
EAS 2260

Stichworte