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In der Schweiz ansässiger Mitarbeiter einer US-Wirtschaftszeitung mit inländischer Niederlassung

BMF04 0101/102-IV/4/971.12.19971997

EAS 1169

Ist der Lebensmittelpunkt eines leitenden Mitarbeiters einer US-Wirtschaftszeitung mit Verantwortungsbereich für die Schweiz, Österreich, Italien sowie Zentral- und Osteuropa mit seinem schweizerischen Wohnsitz verknüpft, dann ist die Schweiz gemäß Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat berufen, die Gesamtbezüge der Besteuerung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet die Frist des Artikels 15 Abs. 2 des Abkommens (183 Tage pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Die Bezüge sind korrespondierend in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Der Umstand, dass der US-Arbeitgeber in Österreich eine Büroniederlassung unterhält, würde nur dann zu einem Aufleben einer österreichischen Steuerpflicht führen, wenn der betreffende Mitarbeiter Arbeitsleistungen dieser österreichischen Niederlassung gegenüber erbringt und damit dem Personalstand dieser Niederlassung zuzurechnen wäre.

Werden Lohnbezugsteile vom US-Arbeitgeber dieser österreichischen Niederlassung weiterbelastet und werden sonach diese Lohnbezugsteile von der österreichischen Niederlassung als Betriebsausgabe gewinnmindernd angesetzt, so würde damit die vorgenannte Voraussetzung für eine Steuerpflicht in Österreich dokumentiert (Art. 15 Abs. 2 lit. c des Doppelbesteuerungsabkommens). Gleiches gilt für den Fall, dass seitens der schweizerischen Steuerbehörden Bezugsteile aus der schweizerischen Besteuerungsgrundlage deshalb ausgeschieden wurden, weil sie aus schweizerischer Sicht einer Arbeitsleistung für die österreichische Niederlassung zugerechnet werden.

1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Lebensmittelpunkt, ausländischer Wohnsitz, 183-Tage-Frist, Ansässigkeitsstaat, Steuerfreistellung, Inlandsbetriebstätte, Arbeitslohn, Arbeitsort

Stichworte