EAS 1168
In Abschnitt B Z 1 des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Ist daher der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die deutsche GMBH tätig (Terminabsprachen, Verhandlungen etc. per Telefon mit Deutschland und anderen Staaten), ist das Besteuerungsrecht an den Bezügen des Geschäftsführers gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zu überlassen.
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Kapitalgesellschaft, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführertätigkeit, Funktion |
Verweise: | österr.-dt. Verständigungsprotokoll 1997 (Abschnitt B Z 1) |