EAS 1176
Plant eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweck Engineering, Marketing, Handel mit technischen Produkten und Investitionsgütern, Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie Halten von Beteiligungen ist, die Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, über eine ihr erteilte Generallizenz die sich im Eigentum der liechtensteinischen Gesellschaft befindlichen Patente im Gebiet der Europäischen Union zu verwerten, dann wird die primäre Aufgabe der österreichischen Finanzverwaltung darin bestehen, darüber zu wachen, dass die von der österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübten Funktionen dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechend ausreichend abgegolten werden. Es ist durchaus möglich, dass dies der Fall ist, wenn der österreichischen Gesellschaft 5% der vereinnahmten Lizenzgebühren verbleiben; doch kann darüber nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsverfahrens abgesprochen werden, da eine solche Beurteilung eine nähere Auseinandersetzung mit dem maßgebenden Sachverhalt voraussetzt und dies den Abgabenbehörden der ersten Instanz vorzubehalten ist.
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuer), BGBl. Nr. 214/1956 |
Schlagworte: | Kapitalgesellschaft, Verwertungsgesellschaft, Muttergesellschaft, Fremdverhaltensgrundsatz, fremdverhaltenskonform, Lizenzgebühr. |