EAS 1183
Wurde von einer österreichischen GmbH ein in Italien wohnhafter Italiener als einer der Geschäftsführer dieser inländischen GmbH bestellt, wobei seine Aufgaben einerseits im Inland in der Überwachung und Prüfung der administrativen Belange (Buchhaltung und Bilanzerstellung sowie finanzielle Gebarung) und andererseits im Ausland in Verhandlungen und Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern bestehen und wobei er die Inlandsaufgaben in Räumlichkeiten der GmbH wahrnimmt, dann ist zunächst nach inländischem Recht zu klären, ob das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer als Dienstvertrag oder als Werkvertrag (i.w.S.) zu werten ist. Der Umstand, dass das Vertragsverhältnis von Parteienseite nicht als Dienstvertrag gestaltet und seitens der italienischen Steuerverwaltung auch bereits als Werkvertrag (lavoratore autonomo) eingestuft wird, kann in diesem Zusammenhang als Indiz für eine korrespondierende Beurteilung auf österreichischer Seite gewertet werden. Fragen dieser Art können indessen nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiezu eine vertiefte Sachverhaltswürdigung vorzunehmen ist, die den zuständigen Abgabenbehörden erster Instanz vorbehalten werden muss.
Folgt man auch auf österreichischer Seite der Beurteilung als Werkvertrag, dann ist als weitere Frage zu klären, ob dem Geschäftsführer die dauerhafte Verfügungsmöglichkeit über Geschäftsräume (ein eigener Arbeitsraum würde ausreichen) zusteht. Falls dies zutrifft und daher eine "feste Einrichtung" im Sinne von Art. 14 DBA-Italien gegeben ist, unterliegt jener Teil der vom Geschäftsführer auf Grund seiner Honorarabrechnungen erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung, der auf die genannte Inlandstätigkeit entfällt; die diesbezügliche österreichische Einkommensteuer ist auf die italienische Einkommensteuer anrechenbar.
Solange die italienische Steuerverwaltung die Ansässigkeit in Italien bestätigt, weil sich der Lebensmittelpunkt in Italien befindet, tritt in solchen aus dem DBA-Italien abzuleitenden österreichischen Besteuerungsrechten auch dann keine grundsätzliche Änderung ein, wenn die Inlandsaufenthalte nicht nur gelegentlich, sondern häufiger erfolgen. Denn selbst wenn die Inlandstätigkeit derart ausgeweitet werden sollte, dass sich der Geschäftsführer 4 Tage pro Woche in Österreich aufhält und hiebei als Grenzgänger tätig wird oder während der Inlandsaufenthalte in einem Hotel nächtigt (im zweitgenannten Fall wird wegen Überschreitung der 6 Monatsfrist des § 26 BAO unbeschränkte Steuerpflicht eintreten) wird der österreichische Besteuerungsanspruch sich immer nur danach bemessen, welcher Teil der Einkünfte der inländischen "festen Einrichtung" zuzurechnen ist.
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Werkvertrag, Dienstnehmer-Geschäftsführer, Dienstvertrag, Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, feste Geschäftseinrichtung, inländische Geschäftsleitung, Geschäftsführerbezüge, Anrechnung, Grenzgänger-Geschäftsführer, 6-Monats-Frist, unbeschränkte Steuerpflicht |
Verweise: | § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |