EAS 1177
Übernimmt ein anerkannter deutscher Künstler den Auftrag, die künstlerische Innenbemalung einer österreichischen Kapelle durchzuführen und wird der Künstler hiebei zu 75% auf deutschem Staatsgebiet (Anfertigung der Entwürfe und Erstellung maßstabgetreuer Entwurfzeichnungen) und zu 25% auf österreichischem Staatsgebiet tätig (Umsetzung der Entwürfe in farbige Fresken), dann verpflichtet Artikel 8 Abs. 1 (i.V. mit dem letzten Satz des Absatzes 2) DBA-Deutschland dazu, dass Österreich jene Einkünfte von der Besteuerung freistellt, die auf die in Deutschland tatsächlich erbrachte künstlerische Arbeit entfallen. Wurde in einem solchen Fall von dem auftragerteilenden inländischen Kirchenerhalter der Steuerabzug nach § 99 EStG vom Gesamtentgelt vorgenommen, ist der deutsche Künstler berechtigt, gemäß § 240 BAO die Rückerstattung des entgegen den DBA-Bestimmungen einbehaltenen Steuerbetrages zu beantragen.
Eine sinngemäße Entlastungsverpflichtung besteht in reziproken Fällen auf deutscher Seite, wenn österreichische Künstler derartige Gestaltungsaufträge in deutschen Kapellen übernehmen.
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Künstlerische Tätigkeit, Künstler, Künstlerbesteuerung, Freistellung, Abzugsbesteuerung, Steuerrückerstattung, Steuerentlastung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |