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183-Tage-Klausel und "Tragung der Vergütung von der Betriebstätte"

BMFM 90/1-IV/4/0324.3.20032003

EAS 2260

Verfasst ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Büros (Betriebstätte) einer US-Kapitalgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit für dieses deutsche Büro auch Studien für das österreichische Büro (Betriebstätte) des US-Konzerns und wird diese Arbeit auf Basis von Tagessätzen des Arbeitnehmers von dem deutschen Büro an die österreichische Niederlassung im Verrechnungspreisweg weiterbelastet, dann trägt die österreichische Niederlassung damit die Kosten für eine Dienstleistung, die die deutsche Betriebstätte der US-Gesellschaft der österreichischen Zweigniederlassung gegenüber erbracht hat. Aus diesen Entgelten trägt sodann die deutsche Betriebstätte die Lohnzahlungen des deutschen Arbeitnehmers.

Bei diesen Gegebenheiten lebt daher bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten (unter 183 Tagen pro Jahr) kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Gehältern des deutschen Dienstnehmers auf, der auf Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland gestützt werden könnte; ein österreichischer Besteuerungsanspruch würde aus Sicht des BMF nur dann gegeben sein, wenn der Verfasser der Studien diese Aufgabe nicht im Rahmen seiner Dienstleistungen für das deutsche Büro, sondern unmittelbar für die österreichische Zweigniederlassung erledigen würde, wenn sonach der Studienverfasser insoweit - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - dem Personalstand der Zweigniederlassung zuzurechnen wäre; nur dann würde die Zweigniederlassung die Vergütungen nicht als Leistungsentgelt gegenüber der deutschen Betriebstätte, sondern als Lohnaufwand gegenüber dem Dienstnehmer tragen. Nur in diesem zweiten Fall wäre damit die zur inländischen Steuerpflicht führende Voraussetzung des Artikels 15 Abs. 2 lit. c DBA-Deutschland erfüllt, dass "die Vergütungen ... von einer Betriebstätte ... getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält". Die diesbezügliche Auffassung des deutschen Finanzverantwortlichen des US-Konzerns wird daher geteilt.

24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, kurzfristige Inlandsaufenthalte, Betriebstätten, Zweigniederlassungen, Besteuerungsanspruch, Verrechnungspreise, Konzernverrechnung, Leistungsentgelte, Lohnaufwand

Stichworte