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Entsendung irischer Bankbediensteter in die österreichische Zweigniederlassung

BMFE 21/3-IV/4/0123.4.20012001

EAS 1838

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Werden in Irland ansässige Dienstnehmer (Wertpapierhändler) einer irischen Public Limited Company (eines Bankunternehmens) auch in den Auslandsniederlassungen dieses Bankunternehmens eingesetzt, dann unterliegen sie der österreichischen Steuerpflicht, wenn ihr Inlandsaufenthalt 183 Tage überschreitet. Diese Aufenthaltsbefristung schützt allerdings vor der österreichischen Steuerpflicht nur dann, wenn "die Vergütungen nicht von der inländischen Betriebstätte getragen werden" (Art. 13 Abs. 2 lit c DBA-Irland).

Bezüglich der Frage, wann diese Voraussetzung vorliegt, ist am 1.6.1994 mit Deutschland eine Verständigungslösung getroffen worden, deren Ergebnis auch bei der Auslegung der übrigen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird. Gemäß dieser Verständigung werden die Vergütungen dann von einer Betriebstätte getragen, wenn die in diese Betriebstätte entsandten Arbeitnehmer in den Personalstand dieser Betriebstätte integriert werden. Diese Integration kann auch bloß vorübergehender Natur sein. In der österreichisch-deutschen Verständigung ist von einer vorübergehenden Entsendung wegen Erkrankung eines Mitarbeiters die Rede. Es kann dies aber auch Fälle vorübergehender Bedarfsentsendungen betreffen. Die Vergütungen müssen jedenfalls funktional als Lohnaufwand von der Betriebstätte getragen werden; dies ist nach Auffassung des BMF auch dann der Fall, wenn vom Hauptsitz Personal in die eigene inländische Zweigniederlassung unter Bedingungen entsandt wird, die zwischen fremden Unternehmen den Charakter einer Arbeitskräftegestellung aufweisen. Denn Hauptsitz und Betriebstätte sind ein einziger Abgabepflichter und damit ein einziger Arbeitgeber und es kann nicht ein Arbeitgeber sich selbst seine eigenen Arbeitskräfte vermieten.

Jene irischen Wertpapierhändler, die sich entweder länger als 183 Tage in Österreich aufhalten, oder die als vorübergehend beschäftigtes Personal der inländischen Betriebstätte anzusehen sind (dies wird der Fall sein, wenn sie Aufgaben der Betriebstätte wahrnehmen) unterliegen daher der österreichischen Besteuerung, die im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist; dieser Lohnsteuerabzug kann nicht durch Beantragung einer Arbeitnehmerveranlagung vermieden werden. Außerdem ist nicht die irische Steuer auf die österreichische, sondern umgekehrt die österreichische auf die irische Steuer anzurechnen (Art. 22 Abs. 2 DBA-Irland). Werden wegen laufender 12monatiger Bezugsauszahlung keine sonstigen Bezüge angewiesen, kann die "1/6-Begünstigung" des § 67 EStG nicht zur Anwendung kommen; ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen wäre gesetzlich nicht gedeckt.

Werden von dem irischen Arbeitgeber auch in Deutschland ansässige Wertpapierhändler, die ebenfalls in einem Dienstverhältnis zu dem irischen Bankunternehmen stehen, in die österreichische Niederlassung entsandt, dann tritt in allen Fällen (also nicht nur bei Überschreitung der 183-Tagefrist oder bei funktionaler Zuordnung zum Personalstand der Zweigniederlassung) inländische Steuerpflicht ein. Denn gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland kommt die 183-Tage-Klausel nicht zur Anwendung und folglich sind sämtliche Einkünfte, die auf eine auch noch so kurzfristige Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet entfallen in Österreich steuerpflichtig. Das österreichisch-irische Abkommen kommt nicht zur Anwendung, da keine Ansässigkeit in Irland gegeben ist.

23. April 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 2 lit. c DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Art. 22 Abs. 2 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Auslandsniederlassung, 183-Tage-Frist, Aufenthaltsbefristung, Dienstnehmerentsendung, Sonstige Bezüge, Ansässigkeit

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

Stichworte