Verstirbt der Versicherungsnehmer, treten die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Konsequenzen ein (allenfalls Witwen-, Waisenversorgung, Versorgung für Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat).
§ 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (siehe Rz 1346), nicht zulässig.