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40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall

BMFBMF-010222/0111-IV/7/201718.12.2017

Rz 1361
Wenn der § 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt, unterbleibt

Rz 1362
Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist

Rz 1363
Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999.

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