Wenn der
§ 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt, unterbleibt
Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist
- die Prämie zurückzuerstatten (§ 108a Abs. 5 EStG 1988),
- die Kapitalertragsteuer nachzuerheben,
- die erstattete Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden zurückzuzahlen.
Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds,
BGBl. II Nr. 447/1999.