Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
4. Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
Die Einsicht in das Kontenregister und die Konteneinschau stehen ausschließlich den GPLA-Prüferinnen und -Prüfern der Finanzverwaltung zur Verfügung.
Im Rahmen der Aktenvorbereitung ist zu prüfen, ob eine Einsicht in das Kontenregister bereits in dieser Phase des Verfahrens erforderlich ist. Ein Erfordernis wird nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass nicht nur offizielle Konten (d.s. Konten, die in der Buchhaltung des Unternehmens aufscheinen) für die Auszahlung von Löhnen/Gehältern/Lohn- und Gehaltsbestandteilen genutzt wurden, sondern auch andere Konten.
Ansonsten ist eine Einsicht in das Kontenregister nur zulässig, wenn sich aus dem Prüfungsablauf ein Bedarf dazu ergibt und zu erwarten ist, dass die Einsicht in das Kontenregister und eine daran anschließende Konteneinschau dazu geeignet sind, den Sachverhalt zu klären.
In der Abfragemaske ist "GPLA" aus dem drop-down Menü auszuwählen.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |