Prämienbegünstigt sind jedoch Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen.
Prämienbegünstigt sind jedoch Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen.