Der Antrag auf Prämienerstattung gemäß
§ 108a EStG 1988 ist nicht schädlich für einen Antrag auf prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108g EStG 1988. Der Steuerpflichtige kann gleichzeitig beide Modelle in Anspruch nehmen. Für die Prämienbegünstigung ist jedes Modell für sich zu beurteilen.