40.2.1 Geförderte Leistungen
- Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
- Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse
- Beiträge zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
- Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Der Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (PIF).
Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Der Erwerb von Anteilen an ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist hingegen nicht begünstigt (siehe Rz 1354).