Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß
§ 108a Abs. 3 EStG 1988 und § 1 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß
§ 108a EStG 1988,
BGBl. II Nr. 530/2003, auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege des Rechtsträgers zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß
§ 108a EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lg. Nr. 108a).
Bei einem Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds übernimmt die depotführende Bank die Aufgaben des Rechtsträgers (zB Entgegennahme der Abgabenerklärung, Prämienanforderung beim Finanzamt).
In der Abgabenerklärung muss auch die Versicherungsnummer des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.