Die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 im Wege der Einkommensteuerveranlagung erfolgt, stellt keine steuerpflichtige Einnahme dar. Das gilt auch für die Beitragsgutschrift gemäß
§ 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.