Die Bezüge der unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum EU-Parlament sind seit 16. Juli 2009 in Österreich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs. 3 EStG 1988 und führen zu einem Pflichtveranlagungstatbestand gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988.