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§ 24d BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 363

Rückerstattung von Beiträgen

§ 24d.

(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,

  1. 1. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
  2. 2. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
  3. 3. wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.
  4. 4. für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).

(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:

  1. bei Einheitswerten
  1. 1. bis 10 900 €
  1. a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
  2. b) bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
  3. c) bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
  1. 2. bis 21 800 €
  1. a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
  2. b) bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
  1. 3. ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.

(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.

(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40200488