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BGBl I 7/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVI IA 35/A AB 18 S. 9 . BR: AB 9926 S. 876 .)

7. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:

  1. „e. das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994

1a. § 24d Abs. 1 lautet:

„(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirt-schaftliche Betriebe ausgeschlossen,

  1. 1. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
  2. 2. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
  3. 3. wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.
  4. 4. für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).

    Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.“

2. In § 337 wird in Abs. 1, 1a und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

3. In § 337 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

4. In § 338 wird in Abs. 1 und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

5. In § 338 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

6. § 351 entfällt.

7. In § 354 Abs. 1 entfällt die Z 2.

8. In § 354 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2017“ durch den Ausdruck „1. April 2018“ ersetzt.

8a. In der Anlage 2 wird nach Z 1 folgende Z 1.1 eingefügt:

„1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3“

9. Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018

§ 363. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.

(2) Die §§ 24d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 sowie § 23 Abs. 3 und § 23c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

(3) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.

(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß § 24d Abs. 2 rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Abs. 2) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.

(5) Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.

6) § 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.“

Van der Bellen

Kurz

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