6. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
6.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - diese vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2014 wird wie folgt geändert:
1. Art. 3 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
- 1. Burgenland: 2,881 %
- 2. Kärnten: 5,699 %
- 3. Niederösterreich: 18,351 %
- 4. Oberösterreich: 17,531 %
- 5. Salzburg: 6,378 %
- 6. Steiermark: 12,905 %
- 7. Tirol: 8,642 %
- 8. Vorarlberg: 4,918 %
- 9. Wien: 22,695 % “
2. In Art. 3 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4 und lautet:
„(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2018 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung:
- 1. im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
- 2. im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
- 3. im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
- 4. im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
- 5. im Jahr 2018 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes.“
3. In Art. 3 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 5 und 6.
4. In Art. 3 entfällt der bisherige Abs. 6.
5. In Art. 6 Abs. 1 1. Satz wird die Wortfolge „letztmalig zum 30. Juni 2018“ durch die Wortfolge „letztmalig zum 30. Juni 2019“ ersetzt.
6. In Art. 6 Abs. 2 wird ein Satz angefügt, welcher lautet:
„Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.“
7. Art. 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.“
8. In Art. 8 Abs. 1 2. Satz wird die Wortfolge „gemäß Art. 3 Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
9. Art.10 lautet:
„Artikel 10
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.“
Abschnitt II
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Jänner 2018 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgt.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 tritt diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern in Kraft getreten.
Anlage 1
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)