Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 wird der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend verstärkte amtliche Kontrolle bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 geändert. Folgende Lebensmittel wurden aus der Liste der einfuhrkontrollpflichtigen Waren gestrichen:
- Orangen aus Ägypten (0805 10 20 und 0805 10 80) sowie
- Korianderblätter (ex 0709 99 90), Basilikum (ex 1211 90 86) und Minze (ex 1211 90 86) aus Thailand.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtig.
Überdies tritt hinsichtlich der Behandlung des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE), das im Bereich der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet wird, ab dem 1. Jänner 2015 insofern eine Änderung ein, als die an den benannten Eingangsorten durchzuführende erste Dokumentenkontrolle in Österreich nicht mehr vom Zollamt, sondern von den für die Durchführung der Einfuhrkontrolle zuständigen Behörden, also
- im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG vom grenztierärztlichen Dienst (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) und
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3)
durchgeführt wird.
Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist daher ab dem 1. Jänner 2015 vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter unmittelbar bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 4, VB-0200 Anlage 5, VB-0200 Anlage 11 und VB-0200 Anlage 13) berücksichtig.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Anhang I VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |