316. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittel-gesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2010)
Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung und Verpackung
§ 4 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Pestizidrückständen
§ 5 Einfuhr
§ 6 Bezug und Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen
2. Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
§ 7 Zulassung
§ 8 Registrierung
§ 9 Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe
3. Abschnitt: Futtermittelkontrolle
§ 10 Kontrolle des Inverkehrbringens und der Herstellung
§ 11 Einfuhrkontrolle
§ 12 Informationspflichten und Aktionsplan
§ 13 Beanstandung und Anordnung von Maßnahmen
§ 14 Probenahme und Analysemethoden
§ 15 Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
§ 17 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlage Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1 „Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 229 vom 1.9.2002 S. 1, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen;
- 2. „unerwünschte Stoffe“: die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10, aufgezählten Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können.
(2) Soweit Abs. 1 nicht näheres bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsakte des Futter- und Lebensmittelsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, und Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S. 1.
Allgemeine Anforderungen
§ 2. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 sowie Nr. 183/2005 zu entsprechen.
Kennzeichnung und Verpackung
§ 3. (1) Werden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.
(2) Wird bei der Kennzeichnung von Futtermitteln der Energiegehalt angeben, so ist dieser gemäß der Anlage zu berechnen.
(3) In Ergänzung zu Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist die Abgabe von losen Mischfuttermitteln an registrierte Zwischenhändler zulässig, sofern es der Versorgung des lokalen Marktes dient.
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Pestizidrückständen
§ 4. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 /EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1, nicht überschritten werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörden (§ 10) können die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Einfuhr
§ 5. (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs ist nur über die Einfuhrorte Flughafen Wien, Flughafen Linz, Bahnhof Buchs und Tisis zulässig.
(2) Der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter hat die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
Bezug und Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen
§ 6. (1) Futtermittelunternehmer dürfen nur Futtermittel aus Betrieben, Anlagen oder anderen Futtermittelunternehmern beziehen und verwenden, die registriert oder zugelassen sind.
(2) Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt sowie Wachstumsförderer und Kokzidiostatika, einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen, dürfen nur an zur Verwendung berechtigte zugelassene oder registrierte Betriebe abgegeben werden.
2. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 7. (1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. allgemeine Informationen:
- a) Name und Adresse des Unternehmens;
- b) Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
- c) Adresse des Betriebes;
- 2) Name und Adresse der für das Unternehmen verantwortlichen Personen;
- 3) Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
- 4. Produktbeschreibung:
- a) Produktgruppen;
- b) ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
- 5. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, die den Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich machen;
- 6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss;
- 7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
- 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan;
- 9. Schädlingsbekämpfungsplan;
- 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
- 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.
Registrierung
§ 8. (1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 7 oder § 9 genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, insbesondere:
- 1. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
- 2. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
- 3. mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
- 4. landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt und Wachstumsförderer (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen an die Registrierung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.
(4) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen hat.
(5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 .
(6) Tierärzte, die zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 . Besteht bei der Kontrolle der Hausapotheke der Verdacht, dass Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, so haben die Organe des Landeshauptmanns das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen.
(7) Die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedarf keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes - ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 3 -, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen, ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.
Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe
§ 9. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in § 7 oder § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind.
(2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 .
(3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.
3. Abschnitt
Futtermittelkontrolle
Kontrolle des Inverkehrbringens und der Herstellung
§ 10. (1) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens, einschließlich der vorgelagerten Herstellung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien dem Landeshauptmann.
(3) Die Kontrolle hinsichtlich der Herstellung und Verfütterung am landwirtschaftlichen Betrieb obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Die Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1, durchzuführen.
Einfuhrkontrolle
§ 11. (1) Die Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ) hat im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474, zu erfolgen.
(2) Sonstige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht tierischen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr einer Dokumentenprüfung und einer stichprobenmäßigen Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
(3) Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 17 des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.
(4) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Einfuhrkontrolle:
- 1. Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
- 2. Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg.
Informationspflichten und Aktionsplan
§ 12. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit alle relevanten Informationen an die Europäische Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.
(2) Liegen Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.
Beanstandung und Anordnung von Maßnahmen
§ 13. Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.
Probenahme und Analysemethoden
§ 14. Die Probenahme und Analyse für die amtliche Untersuchung haben nach den in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2009 S. 1, festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane
§ 15. (1) Von den gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden dürfen als Aufsichtsorgane nur Personen mit der Kontrolle betraut werden, die befähigt sind,
- 1. Überprüfungen und Probenahmen gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen,
- 2. die Auswirkungen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
- 3. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
- 4. Anweisungen und Information zu geben, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
- 5. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.
(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 sind jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Ausbildung durch
- 1. eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
- 2. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, zB der Studienrichtungen Agrarwissenschaften, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule
nachgewiesen werden kann.
(3) Die gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden haben für die Aufsichtsorgane mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen vorzusehen.
(4) Die gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden können zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme und von anderen Kontrolltätigkeiten Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, soweit die Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(5) Im Rahmen der praktischen Fortbildung von Aufsichtsorganen haben die Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit und des Landeshauptmanns gemeinsame Begehungen am Ort der Kontrolle durchzuführen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93/2000 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 51/2001, 373/2001, 28/2002, 243/2003, 368/2004, 132/2005 und 24/2006, außer Kraft.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2005/86/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG hinsichtlich Camphechlor, ABl. Nr. L 318 vom 6.12.2005 S. 16;
- 2. Richtlinie 2005/87/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium, ABl. Nr. L 318 vom 6.12.2005 S. 19;
- 3. Richtlinie 2006/13/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB, ABl. Nr. L 32 vom 4.2.2006 S. 44;
- 4. Richtlinie 2006/76/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2006 S. 37;
- 5. Richtlinie 2006/77/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln, ABl. Nr. L 271 vom 30.9.2006 S. 53;
- 6. Richtlinie 2009/8/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für N ichtzieltierarten vorhanden sind, ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S. 19;
- 7. Richtlinie 2009/141/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L., ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2009 S. 20;
- 8. Richtlinie 2010/6/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.2010 S. 29.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Zeichenerklärung:
ME = umsetzbare Energie
GE = Bruttoenergie
MJ/kg TM = Megajoule je Kilogramm Trockenmasse
NEL = Nettoenergie-Laktation
DE = verdauliche Energie
g = Gramm
Tierart | Mischfuttermittel | Schätzgleichung |
Milchkühe | alle, ausgenommen Mischfuttermittel mit weniger als 5 MJ NEL/kg | NEL (MJ/kg) = ME × (0,46 + 12,38 × ME / (1000 - g Rohasche)) ME (MJ/kg TM) mit ELOS = 9,67- 0,01698 × g Rohasche + 0,00340 × g Rohprotein + 0,01126 × g Rohfett + 0,00123 × g Stärke - 0,00097 × g Neutral-Detergenzien-Faser, aschefrei + 0,00360 × g enzymlösbare organische Substanz alle g je kg TM |
ME (MJ/kg TM) mit Gasbildung = 7,17 - 0,01171 × g Rohasche + 0,00712 × g Rohprotein + 0,01657 × g Rohfett + 0,00200 × g Stärke - 0,00202 × g Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei + 0,06463 × ml Gasbildung in 200 mg TM | ||
Rinder, ausgenommen Milchkühe, und kleine Wiederkäuer | alle, ausgenommen Mischfuttermittel mit: - weniger als 9 MJ ME/kg - weniger als 4% Rohfaser in der TM - Milchaustauschfuttermittel | ME (MJ/kg TM) mit ELOS = 9,67- 0,01698 × g Rohasche + 0,00340 × g Rohprotein + 0,01126 × g Rohfett + 0,00123 × g Stärke - 0,00097 × g Neutral-Detergenzien-Faser, aschefrei + 0,00360 × g enzymlösbare organische Substanz alle g je kg TM |
ME (MJ/kg TM) mit Gasbildung = 7,17- 0,01171 × g Rohasche + 0,00712 × g Rohprotein + 0,01657 × g Rohfett + 0,00200 × g Stärke - 0,00202 × g Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei + 0,06463 × ml Gasbildung in 200 mg TM | ||
Schweine | alle, ausgenommen - Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 250g Rohprotein/kg und - Milchaustausch- futtermitteln | ME (MJ/kg) = 0,021503 × g Rohprotein + 0,032497 × g Rohfett - 0,021071 × g Rohfaser + 0,016309 × g Stärke + 0,014701 × g organischer Rest organischer Rest (= org. Substanz - RP - RFE - RFA - Stärke) |
Pferde | alle, ausgenommen Mischfuttermittel mit - mehr als 8% Fett - mehr als 35% Rohfaser | DE in MJ/kg = + g Rohprotein × 0,0209 + g Rohfett × 0,0420 + g Rohfaser ×0,0001+ g N-freie Extraktstoffe × 0,0185 -3,54 |
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