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Information zu der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000)

BMFBMF-010220/0271-IV/8/201323.12.20132013

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser, BGBl. I Nr. 97/2013, wurde ua. auch das Altlastensanierungsgesetz an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst. Dabei erfolgte - unter Beibehaltung der aktuellen Rechtslage - auch eine Anpassung des § 10 Abs. 3 Altlastensanierungsgesetz an die langjährige Rechtsprechung des VwGH.

Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. VwGH 97/07/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Parteistellung des (damals noch zuständigen) Hauptzollamtes in einem Feststellungsverfahren bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem in § 10 Altlastensanierungsgesetz auch dem Hauptzollamt eingeräumten Antragsrecht gefolgert, dass der Gesetzgeber hiedurch dem Bund auch Parteistellung in einem durch einen derartigen Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren gewähren wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus auch festgehalten, dass dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund diese Parteistellung auch in einem solchen Feststellungsverfahren zukommt, das nicht über Antrag des Bundes, sondern über Antrag des Beitragsschuldners durchgeführt wird. Er hat hinzugefügt, dass das durch die Gesetzeslage als geschützt zu erkennende Feststellungsinteresse des Bundes dabei nicht ein solches bloß wirtschaftlicher, sondern im Hinblick auf das Abgabenschuldrechtsverhältnis ein Interesse rechtlicher Natur ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 Altlastensanierungsgesetz sind im Feststellungsverfahren der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG. Somit steht dem Bund, vertreten durch das jeweils örtlich zuständige Zollamt, weiterhin das Recht zu, Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000 Abschnitt 1.5.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

ALSAG

Verweise:

AL-1000 Abschnitt 1.5.
VwGH, 97/07/0065
§ 8 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 131 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

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