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Vorausinformation über die Änderung der "ZK-0060; Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf“ im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes ab 1.1.2014

BMFBMF-010313/0621-IV/6/20131.1.20142014

"2. Rechtsbehelf (Art. 243 bis 246 ZK, §§ 85 bis 85f ZollR-DG, §§ 243 bis 300 BAO)

2.1. Vorgaben des EU-Zollrechts

Der Zollkodex regelt in den Artikeln 243 bis 246 ZK unionsrechtliche Mindeststandards für das Rechtsbehelfsverfahren; die konkrete Verfahrensausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 245 ZK).

Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf einlegen gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts (Art. 4 Z 5 ZK), die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Unmittelbar und persönlich betroffen ist jedenfalls der Adressat der Entscheidung, der Gesamtrechtsnachfolger und auch Dritte, die nach dem Zollrecht als Einzelrechtsnachfolger in Betracht kommen (zB der Verfahrensinhaber nach Art. 90 ZK oder der Lagerhalter nach Art. 103 ZK). Die Behauptung einer Beschwer oder einer Rechtsverletzung durch die Entscheidung ist nicht erforderlich.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Art. 6 Abs. 2 ZK keine Entscheidung erhalten hat (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde, dh. Säumnis).

Nach Art. 243 Abs. 2 ZK hat das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu gewährleisten, und zwar

und

Die Bestimmungen des ZK über den Rechtsbehelf sind nicht auf Entscheidungen anwendbar, die auf Grundlage des Finanzstrafrechts ergehen (Art. 246 ZK).

2.2. Regelung der nationalen Vorgangsweise (BAO und ZollR-DG)

2.2.1. Allgemeines

Die Regelungen der BAO (§§ 243 bis 291) iVm den §§ 85a bis 85f ZollR-DG enthalten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 245 ZK. Dabei wurde aufgrund des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, das zollrechtliche Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe in das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingegliedert.

Die gegenüber der BAO - welche grundsätzlich die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften enthält - als Spezialbestimmungen vorgehenden Regelungen der §§ 85a bis 85f ZollR-DG sind dabei nicht nur im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 ZollR-DG (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben bzw. Nebenansprüche) anzuwenden, sondern gemäß § 85f ZollR-DG auch dann, wenn die Zollämter im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit in anderen Bereichen tätig werden.

Nachstehend angeführt sind nur die wesentlichen Punkte des Rechtsbehelfsverfahren, vor allem im Zusammenhang mit zollrechtlichen Besonderheiten. Die Einzelheiten des Verfahrens sind den Regelungen der BAO zu entnehmen.

2.2.2. Rechtsbehelf der ersten Stufe (Beschwerde)

Als Rechtsbehelf der ersten Stufe im Sinn des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK kann gegen Entscheidungen der Zollämter gemäß § 85b Abs. 1 ZollR-DG Beschwerde erhoben werden.

2.2.2.1. Einbringung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG ist abweichend davon die Beschwerde bei dem Zollamt einzubringen, das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständig ist (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde liegt jedoch bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 262 Abs. 1 BAO).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Beschwerdefrist ist (kein Ermessen!) aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag der Partei zu verlängern. Durch einen solchen Antrag wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt - somit muss ein Antrag auf Verlängerung innerhalb der offenen Frist eingebracht werden.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO). Darüber hinaus kann aber gemäß Art. 243 ZK iVm § 85b Abs. 1 ZollR-DG eine Person auch gegen eine zollrechtliche Entscheidung eine Beschwerde erheben, die zwar nicht an sie ergangen ist, die sie jedoch unmittelbar und persönlich betrifft. In diesem Sinn steht gemäß § 85c ZollR-DG die Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist ausdrücklich auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

Die Einbringung einer Beschwerde per e-mail ist mangels entsprechender Verordnung im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO nicht zugelassen. Eine Beschwerde mittels e-mail ist daher rechtlich nicht wirksam eingebracht, sodass auch keine bescheidmäßige Zurückweisung der Beschwerde bzw. kein Mängelbehebungsauftrag in Betracht kommen. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit bzw. der Zweckmäßigkeit ist in so einem Fall jedoch die Partei mit formloser Mitteilung darüber zu informieren, dass keine wirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt und daher eine Eingabe der Beschwerde auf schriftlichem, telegraphischem oder fernschriftlichem Weg bzw. mit Telekopierer (Telefaxgerät) zu erfolgen hat, welche hierauf mit dem Datum der zulässigen Einbringung wirksam wird.

2.2.2.2. Entscheidung über die Beschwerde

Gemäß § 85d ZollR-DG sind die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO von den Zollämtern nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ist jedoch anzuwenden; daraus ergibt sich, dass von jenem Zollamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, jedenfalls mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) über die Beschwerde zu entscheiden ist (dh. eine BVE zwingend zu erfolgen hat). Dadurch ist die gemäß Art. 243 Abs. 2 ZK erforderliche Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens gewährleistet.

Ist in der BVE die Bescheidbeschwerde vom Zollamt weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 263 BAO). Die Regelung des § 260 Abs. 1 BAO, demnach die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde mittels BVE oder Beschluss des BFG erfolgt, gilt in der Weise nicht für den Zollbereich, weil hier eine BVE zwingend zu erfolgen hat und somit jedenfalls die Abgabenbehörde über einen etwaigen Zurückweisungsgrund zu erkennen hat (hingegen ist im Steuerbereich eine Vorlage an das Verwaltungsgericht ohne vorhergehende BVE möglich, diesfalls hat eine etwaige Zurückweisung der Bescheidbeschwerde das BFG auszusprechen).

In der BVE ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages hinzuweisen.

2.2.2.2.1. Abänderung

Eine Abänderung kann nur innerhalb der Grenzen erfolgen, die vom Erstbescheid bzw. dessen Spruch vorgegeben werden. Diese Grenzen werden immer dann überschritten, wenn die Rechtsbehelfsinstanz einen bisher nicht herangezogenen Sachverhalt zur Anwendung bringt (mangelnde Sachverhaltsidentität).

Mittels BVE kann daher ein höherer oder niedrigerer Betrag als der mittels Erstbescheid vorgeschriebenen Abgabe festgesetzt werden oder für die vorgeschriebene Abgabe ein anderer Tatbestand (aber nur bei gleichbleibendem Sachverhalt!) herangezogen werden. Es kann jedoch nicht erstmals eine Abgabe überhaupt zur Vorschreibung gelangen oder die Abgabe gegenüber einem anderen Zollschuldner geltend gemacht bzw. ein anderer Sachverhalt herangezogen werden.

2.2.3. Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Vorlageantrag)

Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe kann der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (§ 264 BAO).

Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages (dh. innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der BVE) gilt die Beschwerde ab der Einbringung des Antrages wieder als unerledigt. Das Bundesfinanzgericht entscheidet somit nicht über die BVE, sondern über den Erstbescheid.

Im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages hat das Zollamt die erforderlichen Unterlagen zusammen mit einem Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen (§§ 265 und 266 BAO). Die Abgabenbehörde ist weiters verpflichtet, dem Bundesfinanzgericht alle Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich sind, mitzuteilen. Gegenüber den Parteien des Abgabenverfahrens im Sinn des § 78 BAO besteht die Verpflichtung, diese über die erfolgte Vorlage zu verständigen und eine Ausfertigung des Vorlageberichtes sowie des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

Ist der Vorlageantrag nicht rechtzeitig eingebracht worden, so erfolgt die Zurückweisung mittels Beschluss des BFG (§ 278 Abs. 1 BAO).

Auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes hat die vom Bundesfinanzgericht dazu bestimmte Abgabenbehörde das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen oder zu ergänzen; dazu bestimmt kann daher neben dem Zollamt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, auch ein anderes Zollamt werden (§ 269 Abs. 2 BAO).

Das Bundesfinanzgericht kann mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides (dh. des Erstbescheides) und der Beschwerdevorentscheidung die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen oder ein Bescheid hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO). Das Zollamt hat in diesem Fall die maßgeblichen Ermittlungen nachzuholen und neuerlich zu entscheiden bzw. von einer Bescheiderlassung abzusehen.

Erfolgt kein Beschluss gemäß § 278 BAO, so hat das Bundsfinanzgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei kann es den angefochtenen Bescheid (den Erstbescheid) nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.

2.2.4. Aussetzung der Vollziehung

Die Regelungen des § 254 BAO und des § 264 Abs. 3 zweiter Satz BAO, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird bzw. durch die Einbringung eines Vorlageantrages die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt wird, sind durch Art. 244 ZK als zollrechtliche Spezialbestimmung überlagert. Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt; die Zollbehörde hat jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ein unersetzbarer Schaden für den Beteiligten entstehen könnte.

2.2.5. Säumnisbeschwerde

Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht eines Zollamtes steht als Rechtsbehelf im Sinn des Art. 243 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK die Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht zu (§§ 284 bis 286 BAO). Dabei ist an Stelle der in der BAO genannten Frist von sechs Monaten, innerhalb der die Abgabenbehörde über Anbringen zu entscheiden hat, eine gemäß Art. 6 Abs. 2 ZK in den Rechtsvorschriften eventuell festgelegte kürzere Frist maßgeblich (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG). Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und die Bescheidabschrift dem Verwaltungsgericht zu übermitteln oder aber anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal vom Verwaltungsgericht verlängert werden, wenn die Behörde begründeter Weise nicht fristgerecht entscheiden kann. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die von diesem gesetzte Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde davor mitteilt, dass ihrer Ansicht nach keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

2.2.6. Maßnahmenbeschwerde

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde kann eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden (§ 282 BAO).

2.3. Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Abs. 6 Z 2 dieser Bestimmung kann Revision unter anderen von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, soweit dies durch das jeweilige Gesetz, das die Organisation und das Verfahren regelt, vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat im Fall einer außerordentlichen Revision (wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist) diese auch die Gründe zu enthalten, aus denen trotzdem die Revision für zulässig erachtet wird.

Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen des Bundesfinanzgerichtes haben gemäß § 208 Abs. 1 lit. b BAO den Spruch zu enthalten, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen (§ 30a Abs. 4 VwGG). Wurde die Revision nicht vom Zollamt als belangte Behörde im Verfahren erhoben, so ist es künftig somit Aufgabe des Zollamtes als Partei die Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof zu erstellen.

Im Fall einer außerordentlichen Revision ist im Sinn des § 30a Abs. 7 VwGG keine Revisionsbeantwortung vorgesehen."

Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 243 bis 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 85a bis 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 86a Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85d ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 262 Abs. 2 bis 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 28 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 208 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rechtsbehelfsverfahren

Verweise:

ZK, Zollkodex
ZK, Zollkodex Art. 243
ZK, Zollkodex Art. 246
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 1 zweiter Unterabsatz
ZK, Zollkodex Art. 6 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 4 Z 5
ZK, Zollkodex Art. 90
ZK, Zollkodex Art. 103
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 245
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a
ZK-0060

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