- Erfüllung der 15-Jahres-Frist beim neuen Betriebsinhaber (siehe Rz 78)
- Beginn des Zeitraumes für die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (vgl. Rz 42 ff)
- Meldeverpflichtung (siehe Rz 137 ff)
- Zeitlicher Anwendungsbereich (siehe Rz 201)
Werbend nach außen in Erscheinung treten
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden (vgl. VwGH 24.04.2002, 99/16/0398; VwGH 29.07.2004, 2003/16/0134).Beispiele:
Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes,
Produktionsbeginn eines Erzeugungsbetriebes,
Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes,
Ordinationseröffnung eines Arztes,
Aufnahme der Tätigkeit als Buchhalter.
Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Firmenbuch ist mangels "werbend nach außen in Erscheinung treten" noch keine Betriebsneugründung bewirkt.
Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginnes der internen Vorbereitungsmaßnahmen, sowie der Zeitpunkt der Werbung für die geplante Neugründung (zB Schaltung von Inseraten in diversen Medien), die idR vor dem Zeitpunkt der Neugründung liegen werden.Weiters ist unerheblich, ob das Auftreten am Markt mit oder ohne gewerberechtlicher Berechtigung erfolgt. War der Neugründer in den letzten 15 Jahren vor der Betriebsgründung bereits ohne Gewerbeberechtigung in vergleichbarer Art iSd NeuFöG tätig, kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.
Die Eintragung in das Firmenbuch ist keineswegs zwingend schon "die Neugründung" iSd NeuFöG (VwGH 24.04.2002, 99/16/0398). Es sind somit nicht formale Gesichtspunkte, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend (VwGH 26.06.2003, 2003/16/0073). Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss zum Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden (UFS 04.06.2004, RV/1720-W/02).Ruhendmeldung
Wird ein Gewerbe unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes besteht oder nicht, angemeldet und gleich darauf ruhend gemeldet oder still gelegt, § 1 Z 1 NeuFöG für die Gewerbeanmeldung nicht zur Anwendung. Die spätere tatsächliche Ausübung des Gewerbes stellt aber - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Neugründung dar, sodass andere Befreiungen des NeuFöG zum Tragen kommen können (zB Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben).Beispiel 1:
Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung ohne tatsächliche Absicht, ein Unternehmen zu gründen (einzig um einen Gewerbeschein zu erhalten), stehen keine Befreiungen nach dem NeuFöG zu.
Beispiel 2:
Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung, um in der Phase der Vorbereitungshandlungen vor dem offiziellen Gründungsdatum bspw. noch keine gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen, so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zum Tragen, wenn die Gewerbeanmeldung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes steht. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die Neugründung des Betriebes innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 30 Kalendertage) erfolgt und das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.