Es ist nicht schädlich, wenn die Erweiterung um einen eigenen - neu geschaffenen - (Teil-)Betrieb erfolgt. Hingegen ist es schädlich, wenn der neu gegründete Betrieb um eine Betriebsstätte erweitert wird, bei der es sich um einen bereits bestehenden (Teil-)Betrieb iSd NeuFöG handelt und dieser lediglich unter die Leitung des neu gegründeten Betriebes gestellt wird (vgl. Rz 85 und Rz 164 ff).
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt hat unter Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NeuFöG eine Kanzlei gegründet. Da sich in der Nachbargemeinde keine Anwaltskanzlei befindet, mietet er Räumlichkeiten an, in denen er eine Sprechstelle einrichtet. Bei dieser Sprechstelle handelt es sich um keine Erweiterung um einen bereits bestehenden Betrieb, sondern um eine weitere Betriebsstätte, die für die in Anspruch genommenen Begünstigungen nicht schädlich ist.
In dem Fall, dass der Rechtsanwalt zur Einrichtung einer Sprechstelle eine fremde bereits bestehende Kanzlei übernimmt, fallen die seinerzeitigen Begünstigungen für die Neugründung seiner Kanzlei nachträglich weg, weil es sich hierbei um eine Erweiterung um einen bereits bestehenden Betrieb handelt.