Normen
NEUFÖG 1999 §3;
NEUFÖG 1999 §4 Abs1 Z2;
NEUFÖGDV 1999 §3;
NEUFÖG 1999 §3;
NEUFÖG 1999 §4 Abs1 Z2;
NEUFÖGDV 1999 §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass mit Schriftsatz vom 21. Juli 1999 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz die Gründung der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen angezeigt wurde, die Gesellschaftsteuer vorzuschreiben und nach deren Einzahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen. In dem gleichzeitig eingebrachten Formular "Gesellschaftsteuererklärung gemäß § 10 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG)" wurde der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber gemäß § 2 Z 1 KVG angezeigt und als Wert der Gegenleistung EUR 600.000,-- angegeben. Am 3. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin ins Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen. Nach dem im Akt befindlichen
Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 1999 ist Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin unter anderem die Errichtung und der Betrieb des Technologiezentrums R. sowie die Vermietung der durch die Errichtung des Technologiezentrums R. geschaffenen Räumlichkeiten.
Mit Bescheid vom 14. September 1999 wurde der Beschwerdeführerin für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber gemäß § 2 Z 1 KVG Gesellschaftsteuer in der Höhe von S 82.562,-- vorgeschrieben.
Am 10. April 2000 legte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Urfahr das als "NeuFö 1" bezeichnete Formular "Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG))" vor, in dem als Monat der Neugründung der Beschwerdeführerin "Juli 1999" angeführt wurde. Gleichzeitig wurde die Erstattung der bereits bezahlten Gesellschaftsteuer und der entrichteten Stempelgebühren beantragt.
Mit Bescheid vom 21. bzw. 25. April 2000 wies das Finanzamt Urfahr den genannten Antrag mit der Begründung ab, auf dem formularmäßigen Vordruck "NeuFö1" habe die Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung gefehlt.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies das Finanzamt Urfahr mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2000 ab.
In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin die von der erstinstanzlichen Behörde vermisste Bestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich und ersuchte um Vorlage der Berufung an die Behörde zweiter Instanz.
Die auf einem einheitlichen Formular mit der genannten Bestätigung befindliche "Erklärung der Neugründung" enthält als Angabe über den Zeitpunkt der Neugründung den Vermerk "05/2000". Über Ersuchen der belangten Behörde führte das für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt Ermittlungen durch, denen zufolge die Beschwerdeführerin den ersten Mietvertrag über Räumlichkeiten in dem von der Beschwerdeführerin errichteten Wirtschaftspark am 5. Oktober 2000 abgeschlossen hat, am 3. März 2000 eine Eröffnungsbilanz zum 15. Juli 1999 erstellt wurde, der Einreichplan zur Errichtung des Bürogebäudes mit 3. September 1999 datiert ist und nach Auskünften des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die Bauarbeiten für das Technologiezentrum "mit dem Spartenstich im Dezember 1999 begonnen" haben und der Bürobetrieb im Februar 2000 aufgenommen wurde; der Bezug des Neubaus sei im November 2000 erfolgt, ab November 2000 sei die Betriebsaufnahme angekündigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die einschlägige Rechtslage dar. Sie ging, offenbar weil alle von ihr festgestellten betrieblichen Aktivitäten im Jahr 2000 erfolgten, davon aus, dass die Beschwerdeführerin die für ihren Betrieb typischen Leistungen am Markt erst nach dem 1. September 1999 angeboten habe; die Aufnahme des Betriebes sei nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Rückerstattung der Gesellschaftsteuer und der Stempelgebühren sei nur für den Fall vorgesehen, dass bei der Neugründung der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt gewesen wäre. Ab dem 1. September 1999 seien diese Formulare aufgelegt gewesen; damit falle die Neugründung der Beschwerdeführerin in einen Kalendermonat, in dem bereits der amtliche Vordruck aufgelegt gewesen sei, weshalb eine nachträgliche Erstattung von Gebühren und der Gesellschaftsteuer nicht in Frage komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung der Begünstigungen des NeuFöG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem hat die belangte Behörde eine an sie gerichtete Äußerung des Beschwerdeführervertreters zur Gegenschrift vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, lauten auszugsweise:
"Förderung der Neugründung
§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:
1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben...
...
5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber; ...
Zeitpunkt der Neugründung
§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
Erklärung der Neugründung
§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
- 2. der Kalendermonat nach § 3,
- 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen
nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
...
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist....
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
Das NeuFöG ist gemäß § 6 auf Neugründungen anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgten.
Nach § 3 der Verordnung zum NeuFöG (VO), BGBl. II Nr. 278/1999, tritt der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Zur Darlegung dieser Voraussetzung sieht § 4 Abs. 1 Z 2 NeuFöG ausdrücklich vor, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss. Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/16/0398).
Gemäß § 4 VO Abs. 1 sollte der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung mit 1. September 1999 aufgelegt werden, was unbestritten erfolgt ist.
Legt man vor dem Hintergrund dieser Rechtslage den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt zu Grunde, wonach die Beschwerdeführerin die für den Betrieb typischen Leistungen in einem nach dem 1. September 1999 gelegenen Zeitpunkt am Markt angeboten hat, die Neugründung also nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt ist, hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Rückzahlung der bereits bezahlten Gesellschaftsteuer und der Stempelgebühren gemäß § 4 Abs. 4 NeuFöG und § 4 Abs. 1 VO deshalb nicht in Frage kommt, weil im Zeitpunkt der Neugründung bereits die Vordrucke aufgelegt waren, die Beschwerdeführerin aber in ihrer Anmeldung vom 10. April 2000 die gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG erforderliche Bestätigung auf dem Formular "NeuFö 1" nicht beigebracht hat.
Da die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juli 2004
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