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Information zu der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0046-IV/8/201131.3.20112011

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, wurden für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan folgende Sondervorschriften erlassen.

Die Verbringung von Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan (siehe VB-0200 Abschnitt 110.1.) aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen benannten Eingangsort möglich. Als benannte Eingangsorte wurden in Österreich folgende Zollstellen festgelegt:

Die Einfuhr von Lebensmitteln oder Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan ist nur dann zulässig, wenn für jede Warensendung eine Erklärung (Muster siehe VB-0200 Abschnitt 110.7.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"), vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass

Jede Warensendung mit den oben angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan ist mit einem Code zu kennzeichnen, der in der Erklärung, auf dem Analysebericht und allen anderen Begleitpapieren, die der Sendung beiliegen, anzugeben ist.

Zusätzlich ist bei Lebensmitteln eine Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst erforderlich, die vom Einführer direkt beim grenztierärztlichen Dienst zu beantragen ist (keine Codierung für e-zoll erforderlich).

Bei Futtermitteln muss die Durchführung der Kontrolle vor der Einfuhr durch den Einführer beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragt werden (keine Codierung für e-zoll erforderlich).

Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den entsprechenden Feldern der Erklärung durch Anbringen der Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt. Die Erklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"), die mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort versehen ist, dass die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK.

Die Beschränkungen für Lebens- und Futtermittelerzeugnisse mit Ursprung oder Herkunft Japan gilt nicht für (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"):

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.

Im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima über die in der VB-0200 Anlage 11 behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bleiben unberührt (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).

Ferner wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 187/2011 geändert. Die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde bereits entsprechend angepasst.

 

Bundesministerium für Finanzen, 31. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
DVO 297/2011, ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11

Schlagworte:

Fukushima, Radioaktivität, Strahlung

Verweise:

ZK, Zollkodex Art. 62
VB-0200 Abschnitt 110.1.
VB-0200 Abschnitt 110.7.
VB-0200 Anlage 11
VB-0200 Anlage 3
BMF 31.03.2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011

Stichworte