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Information zur Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720); Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan

BMFBMF-010311/0047-IV/8/201131.3.20112011

Auf Grund der derzeitigen Lage in Japan besteht die Möglichkeit, dass japanische Lebens- und Futtermittel verstrahlt sind und somit eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist.

Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Einfuhrkontrollmaßnahmen erlassen (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel, VB-0200 Anlage 11). Diese Kontrollmaßnahmen sehen bei mindestens 10 bzw. 20% der Sendungen stichprobenartige Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 vor.

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben ersucht, alle Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan noch vor der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Radioaktivität untersuchen zu lassen.

Diese Maßnahme betrifft Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln, die der VB-0200 Anlage 11 unterliegen und

Bei der Anmeldung einer der vorstehend angeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist daher zu prüfen, ob der Einführer eine Bestätigung über eine in der Europäischen Union durchgeführte Laboranalyse zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 vorlegen kann. Eine solche Bestätigung kann beispielsweise im Zuge der Einfuhrkontrollmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 durch die zuständige Behörde am benannten Eingangsort ausgestellt worden sein (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel, VB-0200 Anlage 11).

Liegt eine derartige Bestätigung nicht vor, ist daher - weil ein Tatbestand nach der VB-0720 Abschnitt 1.1.1. vorliegen könnte -

1. die Freigabe für das betreffende Produkt auszusetzen und

2. die jeweils zuständige Kontrollbehörde unverzüglich zu informieren.

Zuständige Behörden sind in diesen Fällen:

Bundesland

Kontaktstelle

Telefon

E-Mail / Fax

Anmerkung

Burgenland

DI Maria GMEINER

Mag. Andreas WUNSCH (tierische Lebensmittel)

057/600-2693

057/600-2687

post.lma@bgld.gv.at

post.lma@bgld.gv.at

außerhalb der Dienstzeiten: 057/600-2000 (Portier)

Kärnten

Alfred DUTZLER

Dr. Holger REMER

050/536 31241 0664 6202 622

050/536 31051 0664 8053631051

050/536 31240

050/536 31052

Außerhalb der Dienstzeiten ist die Landeswarn- zentrale zu benachrichtigen

Niederösterreich

Lebensmittel- kontrolle

02742/9005-12689

post.lf5-lm@noel.gv.at

02742/9005-15260

 

Oberösterreich

Dr. Thomas Hain

Ing. Heinz Waltenberger

0732/7720/14273

0732/7720/14375

 

Außerhalb der Dienstzeit Erreichbarkeit über die Landeswarn- zentrale: 0732/770122

Salzburg

Referat Lebensmittel- aufsicht

0662/8042 - 2961

0662/8042 - 3266

lebensmittelaufsicht@salzburg.gv.at

 

Steiermark

Landeswarn- zentrale

0316 877 77

lwz@stmk.gv.at

 

Tirol

Landeswarn- zentrale

0512 580580

lwz@tirol.gv.at

0512 589368

 

Vorarlberg

Stefan Welte

05574/511-24213

stefan.welte@vorarlberg.at

 

Wien

Ing. Andreas MÜLLER

4000 59202 0676 8118 59202

andreas.mueller@wien.gv.at

 

Bei Futtermitteln:

Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: +43 5 0555-33216, Fax.: +43 5 0555-33212

Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720 Abschnitt 2.1.2.). Ist die für die Überwachung zuständige nationale Behörde tätig geworden und hat dem Zollamt mitgeteilt, dass das betreffende Produkt keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder dass es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so ist dieses Produkt in den freien Verkehr zu überführen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt sind. Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von ihr getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.

Setzt die zuständige Behörde hingegen

sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als drei Arbeitstage andauert.

Sendungen mit den vorstehend angeführten Waren werden - gesteuert über entsprechende Risikoprofile in e-zoll - in den Rotkanal geleitet, damit sie den Maßnahmen in Bezug auf die Produktsicherheit unterzogen werden können.

Die Info des BMF vom 17. März 2011, BMF-010311/0037-IV/8/2011, wird aufgehoben.

Bundesministerium für Finanzen, 31. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30

Schlagworte:

Fukushima, Radioaktivität, Strahlung

Verweise:

DVO 297/2011, ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5
ZK, Zollkodex Art. 50
VB-0200 Anlage 11
VB-0720 Abschnitt 1.1.1.
VB-0720 Abschnitt 2.1.2.
BMF 17.03.2011, BMF-010311/0037-IV/8/2011

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