Auf Grund der derzeitigen Lage in Japan besteht die Möglichkeit, dass japanische Lebens- und Futtermittel verstrahlt sind und somit eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist.
Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Einfuhrkontrollmaßnahmen erlassen (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel, VB-0200 Anlage 11). Diese Kontrollmaßnahmen sehen bei mindestens 10 bzw. 20% der Sendungen stichprobenartige Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 vor.
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben ersucht, alle Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan noch vor der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Radioaktivität untersuchen zu lassen.
Diese Maßnahme betrifft Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln, die der VB-0200 Anlage 11 unterliegen und
- die zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden (somit unterliegen Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch - zB im Post- oder Reiseverkehr - nicht den Kontrollen),
- die Japan nach dem 11. März 2011 verlassen haben und
- bei denen keine Laboranalyse zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 in der Europäischen Union durchgeführt wurde.
Bei der Anmeldung einer der vorstehend angeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist daher zu prüfen, ob der Einführer eine Bestätigung über eine in der Europäischen Union durchgeführte Laboranalyse zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 vorlegen kann. Eine solche Bestätigung kann beispielsweise im Zuge der Einfuhrkontrollmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 durch die zuständige Behörde am benannten Eingangsort ausgestellt worden sein (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel, VB-0200 Anlage 11).
Liegt eine derartige Bestätigung nicht vor, ist daher - weil ein Tatbestand nach der VB-0720 Abschnitt 1.1.1. vorliegen könnte -
1. die Freigabe für das betreffende Produkt auszusetzen und
2. die jeweils zuständige Kontrollbehörde unverzüglich zu informieren.
Zuständige Behörden sind in diesen Fällen:
Bundesland | Kontaktstelle | Telefon | E-Mail / Fax | Anmerkung |
Burgenland | DI Maria GMEINER Mag. Andreas WUNSCH (tierische Lebensmittel) | 057/600-2693 057/600-2687 | außerhalb der Dienstzeiten: 057/600-2000 (Portier) | |
Kärnten | Alfred DUTZLER Dr. Holger REMER | 050/536 31241 0664 6202 622 050/536 31051 0664 8053631051 | 050/536 31240 050/536 31052 | Außerhalb der Dienstzeiten ist die Landeswarn- zentrale zu benachrichtigen |
Niederösterreich | Lebensmittel- kontrolle | 02742/9005-12689 | 02742/9005-15260 | |
Oberösterreich | Dr. Thomas Hain Ing. Heinz Waltenberger | 0732/7720/14273 0732/7720/14375 | Außerhalb der Dienstzeit Erreichbarkeit über die Landeswarn- zentrale: 0732/770122 | |
Salzburg | Referat Lebensmittel- aufsicht | 0662/8042 - 2961 | 0662/8042 - 3266 | |
Steiermark | Landeswarn- zentrale | 0316 877 77 | ||
Tirol | Landeswarn- zentrale | 0512 580580 | 0512 589368 | |
Vorarlberg | Stefan Welte | 05574/511-24213 | ||
Wien | Ing. Andreas MÜLLER | 4000 59202 0676 8118 59202 |
Bei Futtermitteln:
Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: +43 5 0555-33216, Fax.: +43 5 0555-33212
Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720 Abschnitt 2.1.2.). Ist die für die Überwachung zuständige nationale Behörde tätig geworden und hat dem Zollamt mitgeteilt, dass das betreffende Produkt keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder dass es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so ist dieses Produkt in den freien Verkehr zu überführen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt sind. Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von ihr getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.
Setzt die zuständige Behörde hingegen
- eine vorläufige Interventionsmaßnahme (zB Probenziehung und Untersuchung/Analyse) oder
- eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (zB vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr),
sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als drei Arbeitstage andauert.
Sendungen mit den vorstehend angeführten Waren werden - gesteuert über entsprechende Risikoprofile in e-zoll - in den Rotkanal geleitet, damit sie den Maßnahmen in Bezug auf die Produktsicherheit unterzogen werden können.
Die Info des BMF vom 17. März 2011, BMF-010311/0037-IV/8/2011, wird aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 31. März 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 |
Schlagworte: | Fukushima, Radioaktivität, Strahlung |
Verweise: | DVO 297/2011, ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5 |