Beachte:
Diese Info wird ersetzt durch die Info vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011
Auf Grund der derzeitigen Lage in Japan besteht die Möglichkeit, dass japanische Lebensmittel verstrahlt sind und somit eine gesundheitlichen Gefährdung gegeben ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht, alle Sendungen mit Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan noch vor der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Radioaktivität untersuchen zu lassen.
Diese Maßnahme betrifft all jene Sendungen mit Lebensmitteln der Kapitel 7 bis 23,
- die zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden (somit unterliegen Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch - zB im Post- oder Reiseverkehr - nicht den Kontrollen),
- die Japan nach dem 11. März 2011 verlassen haben und
- die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen (bei diesen Lebensmittel wird die Kontrolle im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320, durchgeführt).
Bei der Anmeldung einer der vorstehend angeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist daher - weil ein Tatbestand nach VB-0720 Abschnitt 1.1.1. vorliegen könnte -
1. die Freigabe für das betreffende Produkt auszusetzen und
2. die jeweils zuständige Strahlenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.
Zuständige Behörden sind in diesen Fällen:
Bundesland | Kontaktstelle | Telefon | E-Mail / Fax | Anmerkung |
Burgenland | DI Maria GMEINER Mag. Andreas WUNSCH (tierische Lebensmittel) | 057/600-2693 057/600-2687 | außerhalb der Dienstzeiten: 057/600-2000 (Portier) | |
Kärnten | Alfred DUTZLER Dr. Holger REMER | 050/536 31241 0664 6202 622 050/536 31051 0664 8053631051 | 050/536 31240 050/536 31052 | Außerhalb der Dienstzeiten ist die Landeswarn- zentrale zu benachrichtigen |
Niederösterreich - Zollstelle Flughafen Wien | Dr. KRISTOF | 01 7007 33 4 84 | 01 7007 330409 | |
Niederösterreich - alle anderen Orte | Lebensmittel- kontrolle | 02742/9005-12689 | 02742/9005-15260 | |
Oberösterreich | Dr. Josef HAIDER Dr. Josef EISENDLE | 07221 600 3471 | 07221 600 3472 | |
Salzburg | Dr. KRISTOF | 01 7007 33 4 84 | 01 7007 330409 | |
Steiermark | Landeswarn- zentrale | 0316 877 77 | ||
Tirol | Landeswarn- zentrale | 0512 580580 | 0512 589368 | |
Vorarlberg | Stefan Welte | 05574/511-24213 | ||
Wien | Ing. Andreas MÜLLER | 4000 59202 0676 8118 59202 |
Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720 Abschnitt 2.1.2.). Ist die für die Überwachung zuständige nationale Behörde tätig geworden und hat dem Zollamt mitgeteilt, dass das betreffende Produkt keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder dass es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so ist dieses Produkt in den freien Verkehr zu überführen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt sind. Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von ihr getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.
Setzt die zuständige Behörde hingegen
- eine vorläufige Interventionsmaßnahme (zB Probenziehung und Untersuchung/Analyse) oder
- eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (zB vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr),
sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als drei Arbeitstage andauert.
Sendungen mit den vorstehend angeführten Waren werden - gesteuert über entsprechende Risikoprofile in e-zoll - in den Rotkanal geleitet, damit sie den Maßnahmen in Bezug auf die Produktsicherheit unterzogen werden können.
Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 |
Schlagworte: | Japan, Radioaktivität, Lebensmittel, Fukushima |
Verweise: | VB-0720 Abschnitt 1.1.1. |