1. Gemäß § 37 Abs. 28 Gebührengesetz 1957 treten § 33 TP 8 und 19 Gebührengesetz 1957 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Daraus ergibt sich, dass zB die Verbringung einer Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ins Inland nach dem 31. Dezember 2010 gebührenrechtlich irrelevant ist; dies deshalb, weil die früher relevante (dh. die die Gebührenschuld auslösende) Handlung erst 2011 gesetzt wird.
2. § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 sieht eine Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (sogenannte Nebengeschäfte) - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu Factoringrahmenverträgen (so genannte Hauptgeschäfte) vor.
Diese Gesetzesänderung bedeutet:
- Es besteht keine Einschränkung (mehr) dahingehend, dass die Darlehens- oder Kreditverträge mit Kreditinstituten, Pensionskassen, der Oesterreichischen Nationalbank, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Bausparkassen abgeschlossen werden müssen; so sind auch Nebengeschäfte zu mit Privatpersonen abgeschlossenen Hauptgeschäften gebührenfrei.
- Ein Nebengeschäft ist auch dann gebührenfrei, wenn über das Hauptgeschäft keine Urkunde errichtet wird.
- Das Ausmaß der Besicherung (Problem einer allfälligen Überbesicherung) ist unerheblich.
- Das Nebengeschäft muss nicht (mehr) zeitlich frühestens mit dem Hauptgeschäft abgeschlossen werden. Es kann auch für künftige Darlehens- oder Kreditverträge abgeschlossen werden; aus der Urkunde über das Nebengeschäft muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass es ausschließlich der Besicherung eines (auch zukünftigen, noch nicht konkretisierten) Darlehens- oder Kreditvertrages dienen darf.
Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 steht auch dann zu, wenn zB eine Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst wurde und zu dieser eingelösten Forderung eine Bürgschaft übernommen wird; dies deshalb, weil die Forderung, für die die Bürgschaft übernommen wird, auf dem Rechtsgrund "Kredit" beruht. Ebenso steht die Gebührenbefreiung zu, wenn eine Kreditverbindlichkeit privativ übernommen wird und eine Bürgschaftserklärung für die übernommene Schuld abgegeben wird, ist doch auch hier der Rechtsgrund für die Schuld unverändert "Kredit" (§ 1407 ABGB).
Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2011
Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 37 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Sicherungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft, Nebengeschäft, Hauptgeschäft, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Urkunde, Besicherung, Übersicherung, Bürgschaft, Schuldübernahme |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 531 |