vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gebührenrechtliche Behandlung von Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften - § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011

BMFBMF-010206/0048-VI/5/201117.3.20112011

1. Gemäß § 37 Abs. 28 Gebührengesetz 1957 treten § 33 TP 8 und 19 Gebührengesetz 1957 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Daraus ergibt sich, dass zB die Verbringung einer Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ins Inland nach dem 31. Dezember 2010 gebührenrechtlich irrelevant ist; dies deshalb, weil die früher relevante (dh. die die Gebührenschuld auslösende) Handlung erst 2011 gesetzt wird.

2. § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 sieht eine Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (sogenannte Nebengeschäfte) - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu Factoringrahmenverträgen (so genannte Hauptgeschäfte) vor.

Diese Gesetzesänderung bedeutet:

Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 steht auch dann zu, wenn zB eine Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst wurde und zu dieser eingelösten Forderung eine Bürgschaft übernommen wird; dies deshalb, weil die Forderung, für die die Bürgschaft übernommen wird, auf dem Rechtsgrund "Kredit" beruht. Ebenso steht die Gebührenbefreiung zu, wenn eine Kreditverbindlichkeit privativ übernommen wird und eine Bürgschaftserklärung für die übernommene Schuld abgegeben wird, ist doch auch hier der Rechtsgrund für die Schuld unverändert "Kredit" (§ 1407 ABGB).

Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2011

Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 37 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1422 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 37 Abs. 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1407 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 TP 8 und 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Sicherungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft, Nebengeschäft, Hauptgeschäft, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Urkunde, Besicherung, Übersicherung, Bürgschaft, Schuldübernahme

Verweise:

GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 531

Stichworte