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Information zu der am 28. März 2011 in Kraft getretenen Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221)

BMFBMF-010311/0048-IV/8/20115.4.20112011

Mit Verordnung (EU) Nr. 225/2011 wurde die Liste jener Länder geändert, für die Ausfuhrbeschränkungen für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gelten.

Konkret gilt für die Ausfuhr von

nunmehr auch dann eine Ausfuhrgenehmigungspflicht (VB-0221 Abschnitt 3.2.), wenn diese Stoffe in einen der folgenden Drittstaaten ausgeführt werden:

Darüber hinaus wurden neue Bestimmungen im Hinblick auf den Inhalt und die Übermittlung der Drogenausgangsstoff-Quartalsmeldungen aufgenommen (VB-0221 Abschnitt 5.4.). Die Kommission hat für die Übermittlung der Meldung der Fälle, in denen die Überlassung von Drogenausgangsstoffen ausgesetzt wurde oder in denen Drogenausgangsstoffe beschlagnahmt wurden, eine Excel-Datei aufgelegt. Diese Datei wird den Zollstellen gesondert übermittelt werden und ist künftig zu verwenden.

Schließlich wurden Hinweise über die Kennzeichnung der gegenständlichen Beschränkungen im Zolltarif und eine Übersicht über die für die Codierung dieser Beschränkungen in e-zoll zur Verfügung stehenden Dokumentenartencodes aufgenommen (VB-0221 Abschnitt 3.5. und VB-0221 Abschnitt 4.4.).

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1

Schlagworte:

Drogenausgangsstoffe, Kategorie 3

Verweise:

VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1
VB-0221 Abschnitt 5.4.
VB-0221 Abschnitt 3.2.
VB-0221 Abschnitt 3.5.
VB-0221 Abschnitt 4.4.

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