Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |
8.5. Prüfungsauftrag
Standard
Der Prüfungsauftrag hat über die Bestimmungen des § 148 BAO hinaus folgende Angaben zu enthalten:
- Namen aller mit der Vornahme der Außenprüfung beauftragten Prüfungsorgane (einschließlich in Einarbeitung befindlicher Außenprüfer/innen, Systemprüfer/innen) sowie zutreffendenfalls den Hinweis darauf, welcher Großbetriebsprüfung das Prüfungsorgan angehört,
- Hinweis auf die der Außenprüfung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung (§ 147 Abs. 1 BAO, § 99 Abs. 2 FinStrG, bzw. bei den Gebühren und Verkehrsteuern auch der in den jeweiligen Materiengesetzen vorgesehenen Prüfungsbestimmungen, zB § 3 Abs. 4a GebG, § 3 Abs. 5 GebG, § 15 Abs. 2 GrEStG 1987)
- Unterschrift des zuständigen Prüfers/in
- Datum der Ausstellung.
Der Prüfungsauftrag ist mit den vorgesehenen Anwendungen zu erstellen und von dem/von der zuständigen Teamleiter/in mit Unterschrift zu genehmigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Einschränkung bzw. Ausdehnung des Prüfungszeitraumes.
Bei Prüfungszuständigkeit der GBP obliegt die Zeichnung dem/der Teamleiter/in des zuständigen Finanzamtes.
Bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG, denen noch keine Einleitung des Strafverfahrens vorangegangen sind, ist im Prüfungsauftrag festzuhalten
- worin der Tatverdacht liegt (Sachverhalt)
- gegen wen sich der Verdacht richtet.
In diesen Fällen ist jedenfalls vor Ausfertigung des Prüfungsauftrages das Einvernehmen mit dem Fachbereich Strafsachen herzustellen.
FA-Lohnabgaben-Prüfungen, die die Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 2 FinStrG vornehmen lässt, sind stets durch Finanzbedienstete durchzuführen.
Im Falle der Prüfung einer Personengesellschaft (bzw. -gemeinschaft) ist, soweit erforderlich, für die Prüfung der Gesellschafter/innen (Beteiligte) ein gesonderter Prüfungsauftrag (auch bei Zuständigkeit desselben Finanzamtes) auszustellen.
Bei Prüfung verbundener Fälle über mehrere Rechtsvorgänge desselben Abgabenschuldners können die einzelnen Prüfungsaufträge in einer gemeinsamen Ausfertigung für alle betroffenen Rechtsvorgänge und Abgabenarten ausgestellt werden.
Bei Prüfung der Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer ist ein eigener Prüfungsauftrag von dem für die Erhebung dieser Abgaben zuständigen Finanzamt einzuholen.
Wird ein bereits erteilter Prüfungsauftrag ausgedehnt oder eingeschränkt, sind die entsprechenden Abgabenarten, Zeiträume, die Tatsachen der Beiziehung weiterer Prüfungsorgane und die Änderung der Rechtsgrundlage auf dem Prüfungsauftrag schriftlich festzuhalten. Der geänderte Prüfungsauftrag ist vom zuständigen Amt zu genehmigen und dem/der Abgabepflichtigen/Dienstgeber/in bzw. dessen steuerlichen Vertreter/in nachweislich (durch Unterschrift) zur Kenntnis zu bringen.
8.6. Prüfungszeitraum
Standard
Der Prüfungszeitraum umfasst unter Beachtung des Wiederholungsverbotes gemäß § 148 Abs. 3 BAO die letzten drei veranlagten bzw. erklärten Jahre.
Die Entscheidung betreffend des Prüfungszeitraumes bei GPLA-Prüfungen obliegt der prüfenden Organisation.
In fiskalisch bedeutsamen Fällen soll der Prüfungszeitraum bis zu 5 Jahre betragen, in begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungszeitraum unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen auch darüber hinaus erweitert werden. Der Prüfungszeitraum bei hinterzogenen Abgaben hat sich an der finanzstrafrechtlichen Verjährung zu orientieren.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB bei Betriebseröffnungen, Betriebsaufgaben, Umgründungen) kann der Prüfungszeitraum auf das zu veranlagende bzw. letztveranlagte Jahr beschränkt werden.
Betriebsprüfung-Zoll Prüfungsumfang (geprüfter Zeitraum)
Standard
Die Prüfung im Rahmen des Prüfplanes (Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni) erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der grundsätzlich am 1. Jänner des Vorjahres beginnt und am 31. Dezember des Vorjahres endet.
Der Prüfungsumfang kann ausgedehnt werden, wenn sich Prüfungsfeststellungen voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erstrecken und dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig erscheint, eine Verkürzung soll nicht erfolgen. Für Prüfungen im nichtfiskalischen Bereich sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten (§ 23 ZollR-DG bzw. § 132 BAO).
Im Bereich der Eingangsabgaben sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten (Artikel 221 Abs. 3 Zollkodex und § 74 Abs. 2 ZollR-DG).
Gebühren und Verkehrsteuern
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Prüfungszeitraum auf das zu veranlagende bzw. letztveranlagte Jahr oder ein einzelnes Jahr, für das Selbstberechnungen von Gebühren und Verkehrsteuern erfolgten, beschränkt werden.
Insbesondere kann dies zur raschen Überprüfung von Betriebsveräußerungen, bei Betriebsaufgaben, bei Umgründungen oder der erbschaftsteuerlichen Prüfung von Verlassenschaften zweckmäßig sein.
Die Prüfung von unter die Gebühren und Verkehrsteuern fallenden Rechtsvorgängen der Einzelauswahl ist grundsätzlich eine stichtagsbezogene Prüfung.
In begründeten Ausnahmefällen (§ 207 BAO und § 68 ASVG) ist der Prüfungszeitraum auf ungeprüfte Zeiträume auszudehnen oder um geprüfte Zeiträume einzuschränken.
8.7. Ergänzung des Prüfungsauftrages auf Grund des Verdachtes eines Finanzvergehens (§ 99 Abs. 2 FinStrG)
Standard
Werden im Zuge einer gemäß § 147 BAO begonnenen Außenprüfung oder einer Prüfung nach § 24 ZollR-DG Feststellungen getroffen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens mit sich bringen, so ist davon unverzüglich die Abteilung Strafsachen zu informieren. Regt die Abteilung Strafsachen eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG an und wird dem entsprochen, dann ist der Prüfungsauftrag nach den geltenden Vorschriften zu ändern.
Die Prüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG liegt ausschließlich in der Kompetenz der Finanzverwaltung. Wurde der ursprüngliche Prüfungsauftrag für die GPLA von der Sozialversicherung erteilt, sind SV- und KommSt-Prüfung von dem/der Prüfer/in der Sozialversicherung - bei Zweckmäßigkeit in Form einer Teamprüfung - weiterzuführen.
8.8. Umsatzsteuernachschau
Standard
Im Zuge jeder Außenprüfung ist für die, an den Prüfungszeitraum anschließenden und bis zum Prüfungsbeginn bereits abgelaufenen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume eine Nachschau durchzuführen. Der Auftrag zur Durchführung der Nachschau ist in den Prüfungsauftrag aufzunehmen.
8.9. Wiederholungsprüfung
Definition
Die Wiederholungsprüfung ist eine Außenprüfung, in deren Rahmen Abgabenarten für Zeiträume, die bereits einmal Gegenstand einer solchen Prüfung waren, neuerlich geprüft werden.
Standard
Ein Prüfungsauftrag für bereits geprüfte Abgabenarten und Zeiträume darf nur erteilt werden:
- bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG,
- mit Zustimmung des/der Abgabepflichtigen/Dienstgebers/in, Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten,
- ohne Zustimmung des/der Abgabepflichtigen/Dienstgebers/in, Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten gem. § 148 Abs. 3 lit. a bis c BAO,
- zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren,
- zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind;
- oder im Rechtsmittelverfahren im Auftrag des UFS, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder neuer Tatsachen und Beweise.
Die auf Ermittlungsaufträge des UFS (§ 279 Abs. 2 BAO) gestützten Prüfungsaufträge gemäß § 148 Abs. 3 lit. c BAO werden durch die zuständige Abgabenbehörde 1. Instanz erstellt. Die Prüfung ist durch jene Abgabenbehörde 1. Instanz durchzuführen, an die sich der Ermittlungsauftrag richtet. Der Prüfungsgegenstand ist auf die in § 148 Abs. 3 lit. c BAO angeführten Kriterien beschränkt. Diese Beschränkung ist im Prüfungsauftrag entsprechend anzuführen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Nachschauen nach § 24 ZollR-DG bzw. § 144 BAO (auch wenn sie vollständige Kalender- oder Wirtschaftsjahre umfassen).
8.10. Ankündigung einer Außenprüfung ("Anmeldung")
Standard
Aufgrund der Bestimmungen des § 148 BAO besteht die Verpflichtung, Außenprüfungen tunlichst eine Woche vorher bei dem/der Abgabenpflichtigen /Dienstgeber/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten oder seinem/r Bevollmächtigten anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
Die Gründe für eine nicht erfolgte Ankündigung oder die Verschiebung sind in den Arbeitsunterlagen des Prüfungsorganes festzuhalten. Im Falle einer Prüfung über Anregung der Finanzstrafbehörde gem. § 99 Abs. 2 FinStrG ist eine Anmeldung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht vorzunehmen.
8.11. Verschiebung der Außenprüfung
Standard
Die Verschiebung einer bereits angekündigten Außenprüfung darf nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen, die sowohl auf Seite des/der Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten als auch auf Seite der Behörde liegen können.
8.12. Prüfungsort
Standard
Die Außenprüfung ist grundsätzlich im Betrieb des/der Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in / Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten durchzuführen.
Ist dies nicht möglich, zweckmäßig oder nicht zumutbar, ist auch eine Prüfung in der Kanzlei des/der steuerlichen Vertreters/in oder in den Amtsräumen zulässig. Die Gründe sind zu dokumentieren.
Unabhängig vom Prüfungsort hat der/die Außenprüfer/in zu Beginn oder im Zuge der Prüfung den Betrieb eingehend zu besichtigen.
Anmerkungen:
Im Abschnitt 3 "Bereichsübergreifende Themen", Unterabschnitt 3.1. "Telefon/Kundenverkehr/Auskunft" und im Abschnitt 6 "Familienlastenausgleich-Beihilfen", Unterabschnitt 6.2. "Erledigung im Bereich Familienbeihilfe" wurden Ergänzungen vorgenommen. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 08.10.2008.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |