Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |
1. PRÄAMBEL
Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.
Der Aufbau erfolgte den Arbeitsabläufen entsprechend, prozessorientiert.
Durch Zusammenfassung von bestehenden Dienstvorschriften und Erlässen und deren Aktualisierung soll die Übersichtlichkeit und leichtere Anwendbarkeit sichergestellt werden.
Vorerst wurden die Teilbereiche Infocenter (IC), Allgemeinveranlagung (AV), Betriebsveranlagung Innendienst (BV-ID) und Außendienst (BV-AD) [unter Einbeziehung der GPLA-Prüfung und Zollaußenprüfung], Familienlastenausgleich-Beihilfen, Mietzinsbeihilfe sowie Gebühren und Verkehrssteuern (GV) im OHB geregelt.
In einem nächsten Schritt sollen die Bereiche Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) und Kundenteam Zoll (KT Zoll) einbezogen und das OHB einer laufenden Aktualisierung unterzogen werden. Es ist geplant auch weitere bisher nicht erfasste Dienstvorschriften einzubeziehen.
Ein Regelwerk verbindlicher Vorschriften dient der Rechtssicherheit für Mitarbeiter/innen, Dienstgeber/innen und Kunden/innen.
Insoweit verbindliche Regelungen des OHB zu bestehenden Erlässen in Widerspruch stehen, gelten die Bestimmungen des OHB.
Die Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP), Erlass des BMF vom 2.5.1988, 02 1324/39-IV/2/88 idF des Erlasses vom 28.10.1994, 02 2210/21-IV/2/94 wird außer Kraft gesetzt und durch die entsprechenden Regelungen des OHB ersetzt.
Über die bestehenden Gesetze und Verordnungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem OHB abgeleitet werden.
In gesetzes- bzw. verordnungskonformer Auslegung bezieht sich der Vorrang des OHB nur auf organisatorische Erlässe.
Anmerkungen:
Im Abschnitt 3 "Bereichsübergreifende Themen", Unterabschnitt 3.1. "Telefon/Kundenverkehr/Auskunft" und im Abschnitt 6 "Familienlastenausgleich-Beihilfen", Unterabschnitt 6.2. "Erledigung im Bereich Familienbeihilfe" wurden Ergänzungen vorgenommen. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 08.10.2008.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards, Organisationshandbuch, OHB |
Verweise: | BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008 |