vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 27. März 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334)

BMFBMF-010311/0034-IV/8/201030.3.20102010

Am 27. März 2010 ist das

in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wurden ua Vollzugs- und Sanktionsbestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundfellen) erlassen und der Vollzug bei den Zollbehörden konzentriert. Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334) berücksichtigt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

Neue Aufgaben der Zollverwaltung

Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 sowie

2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen

gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 27. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben beziehen sich nicht nur auf Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren oder Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft, sondern schließen auch den innergemeinschaftlichen (und somit auch den innerösterreichischen) Handel ein.

Details siehe VB-0334 Abschnitt 0.2.

Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen normiert auch das Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, Kontrollbefugnisse für die Zollorgane (siehe VB-0334 Abschnitt 0.3.).

Strafbestimmungen

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Bereich auf die Finanzstrafbehörden übertragen. Dadurch werden die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben. Die Strafbestimmungen wurden in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst und sind nunmehr Finanzvergehen. Wesentlich dabei ist auch die Möglichkeit, geringfügige Vergehen mittels vereinfachter Strafverfügung nach Maßgabe des § 146 FinStrG zu ahnden.

Die neuen Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, sind auf strafbare Handlungen anwendbar, die ab dem 27. März 2010 begangen werden.

Details siehe VB-0334 Abschnitt 4.

 

Bundesministerium für Finanzen, 30. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010
VO 1523/2007 , ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1

Schlagworte:

Katzenfelle, Hundefelle, Finanzstrafverfahren

Verweise:

§ 6 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 146 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VB-0334
VB-0334 Abschnitt 0.2.
VB-0334 Abschnitt 0.3.
VB-0334 Abschnitt 4.

Stichworte