19. Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhalt und Definitionen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Durchführungs- und Strafbestimmungen zu
- 1. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1), in der Folge: Verordnung (EWG) Nr. 3254/91, in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1523/2007;
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Produkt“ sämtliche Produkte, Waren und Erzeugnisse, deren Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen aufgrund der in Abs. 1 genannten Verordnungen verboten ist.
Verordnungsermächtigung
§ 2. Werden von der Kommission
- 1. Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 erlassen,
- 2. Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,
- 3. Maßnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, erlassen,
- 4. Ausnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festgelegt,
- 5. technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,
so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.
Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten
§ 3. (1) Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.
(2) Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Produkte, deren Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
(3) Bei der Handhabung der Befugnisse der Abs. 1 und 2 haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.
Berichtspflichten
§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von § 42 Abs. 10 Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 5. (1) Wer vorsätzlich
- 1. entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 Pelze der in Anhang I dieser Verordnung genannten Tierarten oder andere in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten, einführt,
- 2. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
- 3. entgegen den Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Produkt samt den zu Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen über Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 6. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Behörden und Zuständigkeiten
§ 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) In den Fällen des Abs. 1
- 1. findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
- 2. unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
- 3. haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
Vollziehung
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 4 bis 7 betraut.
Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. (1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Fischer
Faymann
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