Am 15. April 2010 tritt die
- Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG
in Kraft. Dadurch ergeben sich bei den Einfuhrbeschränkungen für Guarkernmehl aus Indien folgende Änderungen:
- Die Einfuhr von Guarkernmehl, das zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel geeignet ist sowie von Erzeugnissen, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ist nur dann zulässig, wenn für jede Warensendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001") und ein Analysebericht (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001") vorgelegt wird. Mit der Genusstauglichkeitsbescheinigung und dem Analysebericht muss bestätigt sein, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält. Zusätzlich ist eine Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich.
- Die Einfuhr von Sendungen mit den oben angeführten Waren, die Indien vor dem 1. April 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen ein Analysebericht gemäß der Entscheidung 2008/352/EG (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001") beigefügt ist (siehe die am 14. April 2010 gültige VB-0200 Anlage 8).
Wie bisher ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Zur Zollabfertigung ist nach wie vor die schriftliche Zustimmung der Organe der Lebensmittelaufsicht erforderlich.
Bei den betroffenen KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 8) berücksichtigt worden.
Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMG 1975, Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975 |
Schlagworte: | Guarkernmehl, Indien |
Verweise: | VB-0200 Anlage 8 |