Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Abfindung, Abgabenerklärung, Abgeltung, Abhandlungsprotokoll, Abhandlungsverfahren, Absetzbetrag, Aktie, Aliquotierung, Anmeldung, Anschreibenlassen, Anzeige, Ausschlagung, Bedingung, Befreiung, Befristung, Begünstigung, Behaltefrist, Behinderung, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Beschluss, Bestätigung, Betrieb, betrieblich genutzt, Betriebsgrundlage, Ehegatte, Einantwortung, Einantwortungsurkunde, Einheitswert, Einkunftserzielung, Erbanfall, Erbe, Erblasser, Erbschaft, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Erbschaftssteuer, Erbteilungsübereinkommen, Erstattung, erwerbsunfähig, Forstwirtschaft, Freibetrag, Gebühr, Gebührenpflicht, Gegenleistung, gemeiner Wert, gemischte Schenkung, Gericht, Gesamtschuldverhältnis, Geschenkgeber, Geschenknehmer, Gewinneinkünfte, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Herausgabe, Jahresbesteuerung, Jahressteuerbetrag, Jahreswert, juristische Person, Kaufpreis, Landwirtschaft, Leibrente, Liebhabereibetrieb, medizinisches Gutachten, Mitgesellschaft, mittelbare Grundstücksschenkung, Mitunternehmer, Nacherbe, Nacherhebung, Nachlass, Nachversteuerung, natürliche Person, Nichtfestsetzung, Notar, Nutzung, Nutzungsrecht, öffentlich rechtliche Körperschaft, Parteienvertreter, Personengesellschaft, Pflichtteilsanspruch, Quote, Rechtsanwalt, Rechtsgeschäft, Rechtskraft, Rechtsvorgang, Rente, Rückerwerb, Sachverständiger, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Schenkungsmeldegesetz, Schenkungssteuer, Schuld, Schuldverschreibung, Selbstberechnung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerabsetzbetrag, Steuerschuld, Steuerschuldner, Stiftung, Stiftungseingangssteuer, Stiftungseingangssteuergesetz, Teilbetrieb, Tod, Todesfall, Todestag, Treugeber, Treuhänder, Treuhandschaft, Treuhandvertrag, Übergangsbestimmung, Übergangsregelung, Übertragungsvorgang, Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Unternehmensrecht, Veräußerung, Verbindlichkeit, Verlassenschaftsabhandlung, Verlassenschaftsgericht, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Versicherungssumme, Versicherungsunternehmen, Verzicht, Weiterübertragung, Wohnbedürfnis, Wohnnutzfläche, Wohnstätte, Zuwendung, Zweckzuwendung |
Verweise: | § 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |
II. Gebühren
Gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte, die ua. unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Da der VfGH die beiden Grundtatbestände "Erwerb von Todes wegen" (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) und "Schenkungen unter Lebenden" (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) mit Ablauf des 31. Juli 2008 aufgehoben hat, ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer bezieht, inhaltsleer.
Das bedeutet, dass nach Ablauf des 31. Juli 2008 beurkundete Rechtsgeschäfte, die einen Tatbestand des § 33 GebG erfüllen, Gebührenpflicht begründen; dies auch dann, wenn diese Rechtsgeschäfte der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterlägen, wären die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ErbStG 1955 noch im Rechtsbestand.
Beispiele:
1. A und B schließen und beurkunden am 15. Oktober 2008 einen Leibrentenvertrag über eine bewegliche Sache. Der gemeine Wert der Sache beträgt 80.000, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert der Leibrente beträgt 20.000.
Nach der Rechtslage vor dem 1. August 2008 unterlag dieser Vorgang der Schenkungssteuer und war gemäß § 15 Abs. 3 GebG zur Gänze gebührenbefreit.
Nach der Rechtslage nach dem 31. Juli 2008 löst der Leibrentenvertrag gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG Gebührenpflicht aus. Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall der gemeine Wert der Sache.
2. A räumt B gegen ein Entgelt in Höhe von 10.000 ein Fruchtgenussrecht im kapitalisierten Wert von 70.000 ein. Dieser Vertrag wird am 10. November 2008 beurkundet.
Nach der Rechtslage vor dem 1. August 2008 unterlag dieses Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer und war gemäß § 15 Abs. 3 GebG zur Gänze gebührenbefreit. Nach der Rechtslage nach dem 31. Juli 2008 löst der Dienstbarkeitsvertrag gemäß § 33 TP 9 GebG Gebührenpflicht aus. Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall das vereinbarte Entgelt von 10.000.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Abfindung, Abgabenerklärung, Abgeltung, Abhandlungsprotokoll, Abhandlungsverfahren, Absetzbetrag, Aktie, Aliquotierung, Anmeldung, Anschreibenlassen, Anzeige, Ausschlagung, Bedingung, Befreiung, Befristung, Begünstigung, Behaltefrist, Behinderung, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Beschluss, Bestätigung, Betrieb, betrieblich genutzt, Betriebsgrundlage, Ehegatte, Einantwortung, Einantwortungsurkunde, Einheitswert, Einkunftserzielung, Erbanfall, Erbe, Erblasser, Erbschaft, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Erbschaftssteuer, Erbteilungsübereinkommen, Erstattung, erwerbsunfähig, Forstwirtschaft, Freibetrag, Gebühr, Gebührenpflicht, Gegenleistung, gemeiner Wert, gemischte Schenkung, Gericht, Gesamtschuldverhältnis, Geschenkgeber, Geschenknehmer, Gewinneinkünfte, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Herausgabe, Jahresbesteuerung, Jahressteuerbetrag, Jahreswert, juristische Person, Kaufpreis, Landwirtschaft, Leibrente, Liebhabereibetrieb, medizinisches Gutachten, Mitgesellschaft, mittelbare Grundstücksschenkung, Mitunternehmer, Nacherbe, Nacherhebung, Nachlass, Nachversteuerung, natürliche Person, Nichtfestsetzung, Notar, Nutzung, Nutzungsrecht, öffentlich rechtliche Körperschaft, Parteienvertreter, Personengesellschaft, Pflichtteilsanspruch, Quote, Rechtsanwalt, Rechtsgeschäft, Rechtskraft, Rechtsvorgang, Rente, Rückerwerb, Sachverständiger, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Schenkungsmeldegesetz, Schenkungssteuer, Schuld, Schuldverschreibung, Selbstberechnung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerabsetzbetrag, Steuerschuld, Steuerschuldner, Stiftung, Stiftungseingangssteuer, Stiftungseingangssteuergesetz, Teilbetrieb, Tod, Todesfall, Todestag, Treugeber, Treuhänder, Treuhandschaft, Treuhandvertrag, Übergangsbestimmung, Übergangsregelung, Übertragungsvorgang, Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Unternehmensrecht, Veräußerung, Verbindlichkeit, Verlassenschaftsabhandlung, Verlassenschaftsgericht, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Versicherungssumme, Versicherungsunternehmen, Verzicht, Weiterübertragung, Wohnbedürfnis, Wohnnutzfläche, Wohnstätte, Zuwendung, Zweckzuwendung |
Verweise: | § 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |