Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Abfindung, Abgabenerklärung, Abgeltung, Abhandlungsprotokoll, Abhandlungsverfahren, Absetzbetrag, Aktie, Aliquotierung, Anmeldung, Anschreibenlassen, Anzeige, Ausschlagung, Bedingung, Befreiung, Befristung, Begünstigung, Behaltefrist, Behinderung, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Beschluss, Bestätigung, Betrieb, betrieblich genutzt, Betriebsgrundlage, Ehegatte, Einantwortung, Einantwortungsurkunde, Einheitswert, Einkunftserzielung, Erbanfall, Erbe, Erblasser, Erbschaft, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Erbschaftssteuer, Erbteilungsübereinkommen, Erstattung, erwerbsunfähig, Forstwirtschaft, Freibetrag, Gebühr, Gebührenpflicht, Gegenleistung, gemeiner Wert, gemischte Schenkung, Gericht, Gesamtschuldverhältnis, Geschenkgeber, Geschenknehmer, Gewinneinkünfte, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Herausgabe, Jahresbesteuerung, Jahressteuerbetrag, Jahreswert, juristische Person, Kaufpreis, Landwirtschaft, Leibrente, Liebhabereibetrieb, medizinisches Gutachten, Mitgesellschaft, mittelbare Grundstücksschenkung, Mitunternehmer, Nacherbe, Nacherhebung, Nachlass, Nachversteuerung, natürliche Person, Nichtfestsetzung, Notar, Nutzung, Nutzungsrecht, öffentlich rechtliche Körperschaft, Parteienvertreter, Personengesellschaft, Pflichtteilsanspruch, Quote, Rechtsanwalt, Rechtsgeschäft, Rechtskraft, Rechtsvorgang, Rente, Rückerwerb, Sachverständiger, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Schenkungsmeldegesetz, Schenkungssteuer, Schuld, Schuldverschreibung, Selbstberechnung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerabsetzbetrag, Steuerschuld, Steuerschuldner, Stiftung, Stiftungseingangssteuer, Stiftungseingangssteuergesetz, Teilbetrieb, Tod, Todesfall, Todestag, Treugeber, Treuhänder, Treuhandschaft, Treuhandvertrag, Übergangsbestimmung, Übergangsregelung, Übertragungsvorgang, Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Unternehmensrecht, Veräußerung, Verbindlichkeit, Verlassenschaftsabhandlung, Verlassenschaftsgericht, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Versicherungssumme, Versicherungsunternehmen, Verzicht, Weiterübertragung, Wohnbedürfnis, Wohnnutzfläche, Wohnstätte, Zuwendung, Zweckzuwendung |
Verweise: | § 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |
I. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Allgemeines
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (in der Folge kurz ErbStG 1955) "Erwerb von Todes wegen" und mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 "Schenkungen unter Lebenden" mit Ablauf des 31. Juli 2008 auf.
Der Gesetzgeber ließ die angeführten Tatbestände mit Ablauf des 31. Juli 2008 auslaufen und normierte im § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955 idF des Schenkungsmeldegesetzes 2008, BGBl. I Nr. 85/2008 vom 26. Juni 2008 (SchenkMG 2008), dass für Vorgänge, die den dritten Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 "Zweckzuwendungen" erfüllen, die Steuer nicht mehr zu erheben ist, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
Das bedeutet, dass
- Erwerbe durch Erbanfall, Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen;
- Schenkungen unter Lebenden und freigebige Zuwendungen, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, nicht mehr der Schenkungssteuer unterliegen und
- Zweckzuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht auslösen.
Die Steuerschuld entstand gemäß § 12 ErbStG 1955 für die einzelnen Erwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten.
- Die Steuerschuld entstand beim Erwerb durch Erbanfall oder Vermächtnis grundsätzlich am Todestag des Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955). Abweichend davon entstand die Steuerschuld für
- Erwerbe auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches im Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955)
- aufschiebend bedingte oder befristete Erwerbe im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder Befristung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955)
- den Übergang des Vermögens auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955)
- den Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung im Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d ErbStG 1955)
- Erwerbe von dritter Seite als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses im Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG 1955)
- ein Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben im Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. g ErbStG 1955)
- einen Erwerb des Nacherben im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. h ErbStG 1955).
Bei anderen Erwerbsarten als durch Erbanfall oder durch Vermächtnis entstand somit die Steuerschuld zu einem anderen Zeitpunkt als bei einem Erwerb durch einen Erben oder Vermächtnisnehmer.
Ist jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer, unterliegt sein Erwerb unverändert der Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
Selbst wenn die Steuerschuld für eine Erwerbsart des § 2 ErbStG 1955 (zB Pflichtteilsanspruch, Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses) nach dem 31. Juli 2008 entstünde und daher keine Erbschaftssteuerpflicht begründete, kann der Erbe die zu erbringende Leistung von seinem Erwerb in Abzug bringen.
Beispiel:
Der Erblasser verstirbt am 2. Juli 2008 und hinterlässt zwei Kinder und seine Ehegattin. Die Ehegattin verzichtet am 15. September 2008 auf ihren Erbteil gegen eine Abfindung von den beiden Kindern. Die Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, weil die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG 1955 nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Die Steuerschuld für den Erwerb der Kinder entsteht am Todestag (2. Juli 2008). Ihr Erwerb unterliegt der Erbschaftssteuer. Obwohl der Erwerb der Abfindung durch die Ehegattin des Erblassers nicht der Erbschaftssteuer unterliegt, können die Kinder die Abfindung von ihrem Erbe abziehen.
- Bei Schenkungen unter Lebenden und freigebigen Zuwendungen entstand die Steuerschuld im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955).
Das ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des zugewendeten Vermögenswertes in den Besitz des Empfängers der Zuwendung.
Dies gilt auch für Liegenschaften; der Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch Eintragung in das Grundbuch ist nicht relevant.
Schenkungen unter Lebenden und freigebige Zuwendungen unterliegen dann nicht mehr der Schenkungssteuer, wenn die Übergabe des zugewendeten Vermögenswertes nach dem 31. Juli 2008 erfolgt.
- Für Zweckzuwendungen entstand die Steuerschuld im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten (§ 12 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955).
Je nach dem, ob dieser Zeitpunkt vor dem 1. August 2008 oder nach dem 31. Juli 2008 liegt, ist Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht gegeben oder nicht.
1. Rechtsfolgen infolge Auslaufens des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das ErbStG 1955 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung sah für bestimmte Rechtsvorgänge Begünstigungen und Befreiungen vor, für deren endgültige Gewährung bestimmte Voraussetzungen während einer bestimmten Zeit erfüllt oder gegeben sein mussten, andernfalls diese Rechtsvorgänge nachzuversteuern waren.
1.1. Auswirkungen auf die Nachversteuerungstatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das ErbStG 1955 sah in §§ 3 Abs. 5, 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 15 Abs. 1 Z 2 und 15a Abs. 5 ErbStG 1955 unter bestimmten Voraussetzungen Nachversteuerungstatbestände vor.
Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2008 einen Nachversteuerungstatbestand des ErbStG 1955 verwirklichen würden, begründen keine Steuerpflicht, weil die Steuerschuld für die jeweilige Nachversteuerung im Zeitpunkt der Erfüllung des Nachversteuerungstatbestandes entstehen würde, in diesem Zeitpunkt jedoch der Grundtatbestand nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
1.2. Option der Jahresbesteuerung von Renten (§ 29 Abs. 1 ErbStG 1955)
Hat ein Abgabepflichtiger für die Zuwendung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen statt der Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom Kapitalbetrag die Entrichtung jährlich im Voraus vom Jahreswert gewählt, sind die jeweiligen nach dem 31. Juli 2008 fällig werdenden Jahressteuerbeträge weiterhin zu entrichten.
Bei der Option auf die Jahresbesteuerung entsteht die Steuerschuld nicht jährlich neu, sondern es handelt sich nur um einen besonderen Zahlungsmodus für eine bereits vor dem 1. August 2008 entstandene Steuerschuld.
1.3. Sonderform der Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 29 Abs. 2 ErbStG 1955)
Machte ein Abgabepflichtiger von der Möglichkeit Gebrauch, die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen zu entrichten, sind Jahresbeträge, die nach dem 31. Juli 2008 fällig werden, weiter zu entrichten. Bei dieser Art der Besteuerung entstand die Steuerschuld vor dem 1. August 2008, die Entrichtung in zehn Jahresbeträgen stellt nur einen besonderen Zahlungsmodus dar.
1.4. Aussetzung der Besteuerung gemäß § 30 ErbStG 1955
Wurde Vermögen erworben, dessen Nutzung einem anderen als dem Erwerber zusteht, konnte der Erwerber verlangen, dass die Besteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt blieb. Die Steuerschuld entstand in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG 1955 mit Erlöschen des Nutzungsrechtes. Erlischt dieses Nutzungsrecht nach dem 31. Juli 2008, löst dies keine Steuerpflicht mehr aus, weil der Grundtatbestand nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
1.5. Berichtigung der Steuerfestsetzung gemäß § 32 ErbStG 1955
Kommen nach Erlassung des Steuerbescheides abzugsfähige Verbindlichkeiten hervor, die im Steuerbescheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie dem Abgabepflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.
Solche Berichtigungen sind auch nach dem 31. Juli 2008 möglich, weil die Berichtigung einen Sachverhalt betrifft, für den die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.
1.6. Erstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 33 ErbStG 1955
Gemäß § 33 lit. a ErbStG 1955 war die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste, und gemäß § 33 lit. b ErbStG 1955, wenn und insoweit ein Erwerb von Todes herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Die Bestimmung des § 33 ErbStG 1955 ist gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955 idF des SchenkMG 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, auf Vorgänge, bei denen der Herausgabeanspruch nach Ablauf des Tages entsteht, an dem das SchenkMG 2008 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, nicht mehr anzuwenden.
Da das Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. I 85/2008 am 26. Juni 2008 ausgegeben wurde, ist eine Erstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Fällen, in denen der Herausgabeanspruch nach Ablauf des 26. Juni 2008 entsteht, nach der Bestimmung des § 33 ErbStG 1955 nicht mehr möglich.
1.7. Berichtigung der Steuer
Eine Berichtigung der Steuer zB nach § 5 Abs. 2 BewG 1955 für auflösend bedingte Erwerbe, § 16 Abs. 3 BewG 1955 oder § 295a BAO ist weiterhin in jede Richtung möglich.
Beispiele:
1. A und B vereinbaren am 7. März 2006 eine auflösend bedingte Schenkung. Mit 11. November 2008 tritt die Bedingung ein und das Geschenk wird wieder zurück gegeben. Auf Antrag gemäß § 5 Abs. 2 BewG 1955 ist die Schenkungssteuer zu berichtigen.
2. Mit Vertrag vom 12. Februar 2005 wurde ein Grundstück gegen Einräumung des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes übergeben. Der gemäß § 16 BewG 1955 kapitalisierte Wert des Fruchtgenussrechtes war geringer als der dreifache Einheitswert des Grundstückes (gemischte Schenkung). Hierfür wurde vom Wert der Gegenleistung Grunderwerbsteuer und vom Differenzbetrag zwischen der Gegenleistung und dem dreifachen Einheitswert Schenkungssteuer festgesetzt. Am 13. Oktober 2008 ist der Fruchtnießer (Übergeber) verstorben. Der Wert der Nutzung hat tatsächlich weniger als die Hälfte des im Zeitpunkt der Übergabe kapitalisierten Wertes ergeben. Auf Grund des Wegfalles der Last ist eine Berichtigung der Grunderwerbsteuer (Minderung) und der Schenkungssteuer (Erhöhung) durchzuführen.
2. Anmelde- und sonstige Verpflichtungen (§§ 22, 24, 25 und 26 ErbStG 1955)
Es entfällt die Verpflichtung
- zur Anmeldung eines dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden Erwerbes durch den Erwerber und Geschenkgeber (§ 22 ErbStG 1955) und
- der Notare und Rechtsanwälte, dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln (§ 24 Abs. 2 ErbStG 1955).
Aufrecht bleiben die Verpflichtungen
- der Gerichte, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben (§ 24 Abs. 1 ErbStG 1955),
- derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der Umschreibung dem Finanzamt Mitteilung zu machen (§ 25 ErbStG 1955) sowie
- von Versicherungsunternehmen, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen (§ 26 ErbStG 1955).
Die Mitteilungen gemäß §§ 25 und 26 ErbStG 1955 sind an das Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers zu übermitteln.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Abfindung, Abgabenerklärung, Abgeltung, Abhandlungsprotokoll, Abhandlungsverfahren, Absetzbetrag, Aktie, Aliquotierung, Anmeldung, Anschreibenlassen, Anzeige, Ausschlagung, Bedingung, Befreiung, Befristung, Begünstigung, Behaltefrist, Behinderung, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Beschluss, Bestätigung, Betrieb, betrieblich genutzt, Betriebsgrundlage, Ehegatte, Einantwortung, Einantwortungsurkunde, Einheitswert, Einkunftserzielung, Erbanfall, Erbe, Erblasser, Erbschaft, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Erbschaftssteuer, Erbteilungsübereinkommen, Erstattung, erwerbsunfähig, Forstwirtschaft, Freibetrag, Gebühr, Gebührenpflicht, Gegenleistung, gemeiner Wert, gemischte Schenkung, Gericht, Gesamtschuldverhältnis, Geschenkgeber, Geschenknehmer, Gewinneinkünfte, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Herausgabe, Jahresbesteuerung, Jahressteuerbetrag, Jahreswert, juristische Person, Kaufpreis, Landwirtschaft, Leibrente, Liebhabereibetrieb, medizinisches Gutachten, Mitgesellschaft, mittelbare Grundstücksschenkung, Mitunternehmer, Nacherbe, Nacherhebung, Nachlass, Nachversteuerung, natürliche Person, Nichtfestsetzung, Notar, Nutzung, Nutzungsrecht, öffentlich rechtliche Körperschaft, Parteienvertreter, Personengesellschaft, Pflichtteilsanspruch, Quote, Rechtsanwalt, Rechtsgeschäft, Rechtskraft, Rechtsvorgang, Rente, Rückerwerb, Sachverständiger, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Schenkungsmeldegesetz, Schenkungssteuer, Schuld, Schuldverschreibung, Selbstberechnung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerabsetzbetrag, Steuerschuld, Steuerschuldner, Stiftung, Stiftungseingangssteuer, Stiftungseingangssteuergesetz, Teilbetrieb, Tod, Todesfall, Todestag, Treugeber, Treuhänder, Treuhandschaft, Treuhandvertrag, Übergangsbestimmung, Übergangsregelung, Übertragungsvorgang, Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Unternehmensrecht, Veräußerung, Verbindlichkeit, Verlassenschaftsabhandlung, Verlassenschaftsgericht, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Versicherungssumme, Versicherungsunternehmen, Verzicht, Weiterübertragung, Wohnbedürfnis, Wohnnutzfläche, Wohnstätte, Zuwendung, Zweckzuwendung |
Verweise: | § 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |