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Bauführungsfrist bei Planungsleistungen

BMFBMF-010221/2825-IV/4/200928.10.20092009

EAS 3102

Übernimmt eine in Österreich ansässige Planungs-GmbH vom Generalunternehmer ausländischer Bauprojekte Generalplanungsaufträge für die Errichtung von Geschäftsgebäuden und werden die überwiegenden Leistungen der Planungs-GmbH in Österreich erbracht, für einen Teil der Planungen sowie für vor Ort zu erledigende Leistungen aber fallweise im Ausland ansässige Architekten herangezogen, und beschränkt sich damit die Tätigkeit der GmbH am ausländischen Baugelände und in dessen Umfeld auf einzelne Kontrollbesuche, so wird für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange in den betreffenden ausländischen Staaten Betriebstätten begründet werden, nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis Folgendes als wesentlich angesehen:

Die Beurteilung, ob die Mitwirkung an einem ausländischen Bauvorhaben durch eine inländische Planungs-GmbH eine ausländische Baubetriebstätte begründet, muss zwischen den beiden betroffenen Ländern korrespondierend beurteilt werden. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis kann als Indiz für das Vorliegen einer ausländischen Betriebstätte dienen und könnte den Gleichklang der DBA-Auslegung zwischen den beiden Staaten dokumentieren (EAS 2428).

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bauplanung, Bauüberwachung, Baubetriebstätte, Baustellenfristenberechnung, Besteuerungsnachweis, Subauftragnehmer, 12-Monats-Frist

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 3042
EAS 3053
EAS 1773
EAS 3063
EAS 2907
EAS 2428

Stichworte