EAS 3102
Übernimmt eine in Österreich ansässige Planungs-GmbH vom Generalunternehmer ausländischer Bauprojekte Generalplanungsaufträge für die Errichtung von Geschäftsgebäuden und werden die überwiegenden Leistungen der Planungs-GmbH in Österreich erbracht, für einen Teil der Planungen sowie für vor Ort zu erledigende Leistungen aber fallweise im Ausland ansässige Architekten herangezogen, und beschränkt sich damit die Tätigkeit der GmbH am ausländischen Baugelände und in dessen Umfeld auf einzelne Kontrollbesuche, so wird für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange in den betreffenden ausländischen Staaten Betriebstätten begründet werden, nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis Folgendes als wesentlich angesehen:
- Bauplanung und Bauüberwachung stellen für eine Planungs-Kapitalgesellschaft eine Mitwirkung an der Bauausführung dar (Z 17 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA idF ab dem Update 2003).
- Maßgebend für die Baubetriebstättenbegründung ist, ob es zu Anwesenheiten auf dem Baugelände (oder in dessen maßgebenden Umfeld, zB bei dortigen Subauftragnehmern) kommt und ob - gerechnet ab der ersten durch die Planungsarbeit bedingten Anwesenheit - die am Baugelände verbrachten Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in diesem Zeitraum führen weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA und EAS 3042).
- Werden Planungsarbeiten an Subauftragnehmer vor Ort übertragen, dann zählen deren Anwesenheitszeiten an dem Baugelände als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und EAS 3053).
- Der Beginn des Fristenlaufes ist daher nicht mit dem tatsächlichen Baubeginn (zB Anrollen der Bagger auf der Baustelle, Eintreffen des ersten Monteurs, "erster Spatenstich"), sondern mit dem Arbeitsbeginn der Planungsgesellschaft auf dem Baugelände verknüpft.
- Der Fristenlauf endet mit der Beendigung der Anwesenheit am Baugelände, jedenfalls aber mit der betriebsbereiten Fertigstellung des Bauwerkes (Hinweis auf EAS 1773 und EAS 3063) und nicht zB mit einer nachträglich vor Ort durchgeführten Prüfung der Schlussrechnungen der Subauftragnehmer.
- Die Änderung des Updates 2003 zum OECD-Kommentar, wonach Bauplanung und Bauüberwachung generell eine Mitwirkung an der Bauausführung darstellen, wirkt gegenüber allen OECD-Staaten; lediglich Tschechien hat in Bezug auf Überwachungsfunktionen Einwendungen ("observations") gegen die Kommentaränderung erhoben. Die Vorgangsweise gegenüber Nicht-OECD-Staaten ergibt sich aus EAS 2907.
Die Beurteilung, ob die Mitwirkung an einem ausländischen Bauvorhaben durch eine inländische Planungs-GmbH eine ausländische Baubetriebstätte begründet, muss zwischen den beiden betroffenen Ländern korrespondierend beurteilt werden. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis kann als Indiz für das Vorliegen einer ausländischen Betriebstätte dienen und könnte den Gleichklang der DBA-Auslegung zwischen den beiden Staaten dokumentieren (EAS 2428).
Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Bauplanung, Bauüberwachung, Baubetriebstätte, Baustellenfristenberechnung, Besteuerungsnachweis, Subauftragnehmer, 12-Monats-Frist |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |