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Änderung des OECD-Kommentars in Bezug auf Bauplanungs-Ingenieure

BMFG 451/1-IV/4/048.3.20042004

EAS 2428

Übernimmt ein in Österreich ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei portugiesischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer portugiesischen Bauausführung vor, wenn dem österreichischen Ingenieur keine portugiesische feste örtliche Einrichtung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z. 17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Portugal hat zwar gegen die Kommentierung des Artikels 5 zahlreiche Bemerkungen mit Vorbehaltswirkungen eingebracht, die allerdings nicht die Änderung in Bezug auf die Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen betreffen.

Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung jener Abkommen maßgebend sein soll, die im Zeitpunkt der Kommentaränderung bereits existierten, ergibt sich aus der OECD-Empfehlung vom 23. Oktober 1997 betreffen das OECD-Musterabkommens (Nr. I.3). Gegen diese Empfehlung ist weder von Österreich noch von Portugal ein Einwand erhoben worden.

Unklar mag allerdings sein, wie vorzugehen ist, wenn die Bauplanungstätigkeit 2002 begonnen und 2004 beendet wird. In diesem Fall müsste jedenfalls eine zwischen Portugal und Österreich übereinstimmende Beurteilung erfolgen. Steuerfreistellung auf österreichischer Seite wird daher in diesen Fällen davon abhängen, ob eine korrespondierende Besteuerung in Portugal stattfindet. Denn diese würde den Gleichklang der DBA-Auslegung zwischen den beiden Staaten dokumentieren (siehe im Übrigen die in reziproken Fällen im Verhältnis zu Deutschland in EAS.2274 eingenommene Haltung).

08. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

OECD-Update 2003, Bauplanung, Bauüberwachung

Verweise:

Art. 5 Z 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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