EAS 2432
Wird ein in Österreich ansässiger Schauspieler als Dienstnehmer einer deutschen Filmgesellschaft zu Drehaufnahmen in Südafrika, Malta und Frankreich verpflichtet, dann teilt Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland die Besteuerungsrechte an den auf diese Drittstaatsdrehaufnahmen entfallenden Vergütungen Österreich zu. Artikel 17 steht dieser Beurteilung nicht entgegen; die Sätze 2 und 3 des ersten Absatzes von Artikel 17 des Abkommens beziehen sich nicht auf Vergütungen für eine schauspielerische Aktivtätigkeit, sondern gestatten Deutschland nur bei in Deutschland nicht tätigen Künstlern auf deren Rechtsüberlassungen (also auf deren Passivleistungen) steuerlich zuzugreifen. Bei Entgelten für Drehaufnahmen handelt es sich aber um Entgelte für eine schauspielerische Aktivtätigkeit und es besteht daher Anspruch auf Rückzahlung der deutschen Lohnsteuer.
13. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Schauspieler, Filmaufnahmen |
Verweise: | Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |