EAS 2420
In EAS.2339 wurde unter Anderem Folgendes ausgeführt: "Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg vewertet werden. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS.1992 zum Ausdruck gebracht worden, dass daher auch im Fall eines vergleichbaren internationalen Umgründungsvorganges, bei dem eine 100%ige deutsche Tochter-GmbH zur Betriebstätte einer österreichischen Mutter-AG wird, die in der GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen Mutter-AG vorgetragen werden können. Dies allerdings vorausgesetzt, dass es nicht zu einer Verlust-Doppelverwertung kommt."
Wenn in einem solchen Umgründungsfall, die Verlustvortragsfähigkeit nach deutschem Steuerrecht untergeht, dann hat dies auf die Vortragsfähigkeit in Österreich keinen Einfluss. Denn sowohl die Höhe wie auch die Vortragsfähigkeit von Auslandsverlusten ist stets nach österreichischem Recht zu bestimmen.
8. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Internationale Umgründungen, Auslandsverluste |