EAS 3106
Zuwendungen inländischer Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte sind in Österreich von der Besteuerung zu entlasten, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das in den entscheidungsrelevanten Belangen dem OECD-Musterabkommen entspricht. Dies ist im Verhältnis zu Frankreich der Fall (EAS 989 vom 09.12.1996). Aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 10 Abs. 5 des Abkommens ergibt sich keine andere Rechtsbeurteilung. Diese Protokollbestimmung lautet:
"In Bezug auf Artikel 10 Absatz 5 besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck 'Dividenden' auch Einkünfte umfasst, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den für Ausschüttungen geltenden Regeln unterworfen werden, dass er aber nicht die unter Artikel 16 fallenden Einkünfte umfasst."
Diese Bestimmung wurde seinerzeit über Wunsch Frankreichs in das Vertragsprotokoll aufgenommen, um zu verhindern, dass die in Artikel 10 Abs. 5 DBA F enthaltene OECD-konforme Dividendendefinition vom französischen Höchstgericht (Conseil d'Etat) neuerlich fehlinterpretiert und nicht auf verdeckte Gewinnausschüttungen angewendet wird. Die Protokollbestimmung macht sichtbar, dass sie nur klarstellender Natur ist und keine Ausweitung der Dividendendefinition auf Gewinnzuweisungen an Nichtgesellschafter anstrebt, denn die dividendengleich besteuerten Gewinnzuwendungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen sollten OECD-konform weiterhin dem Artikel 16 DBA F unterstellt bleiben und nicht als Dividenden nach Artikel 10 DBA F besteuert werden.
Eine andere Rechtslage ergibt sich aus der Dividendendefinition des DBA-Großbritannien, da diese Definition gegenüber jener des OECD-Musterabkommens erweitert worden ist und nicht nur in einer protokollarischen Klarstellung besteht. Denn nach dieser Definition wurde folgende Erweiterung des Ausdruckes "Dividenden" vorgenommen: "... er umfasst auch alle Einkünfte ..., die nach dem Recht des Vertragstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt werden." Da eine Privatstiftung unter den weiten Begriff "Gesellschaft" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. f des Abkommens fällt und jede Ausschüttung dieser "Gesellschaft" vom Dividendenbegriff erfasst wird, gleichgültig ob sie an einen Gesellschafter oder an andere Personen fließt, werden Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an britische Begünstigte von Artikel 10 DBA-Großbritannien erfasst.
Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Privatstiftungen, Stiftungszuwendungen, Dividendenbegriff, Gewinnausschüttungen |
Verweise: |