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Stock Options bei Entsendung nach Serbien

BMFBMF-010221/3089-IV/4/200925.11.20092009

EAS 3103

Mit Serbien besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. Wurde daher ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer einer österreichischen Firma im Oktober 2004 nach Serbien entsandt, dann können seine Bezüge nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, wenn die serbische Durchschnittsteuerbelastung 15% übersteigt. Andernfalls wären die Bezüge weiterhin in Österreich steuerpflichtig, wobei die serbische Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden kann.

Wurden dem Dienstnehmer im November 2001 Stock Options mit einer Sperrfrist bis November 2006 eingeräumt, wobei mit Ablauf der Sperrfrist die Option ausgeübt wurde, dann ist für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich besteht, entscheidend, ob die mit der Optionsausübung lukrierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Serbien einer die 15%-Grenze übersteigenden Besteuerung unterzogen worden sind.

Wurde eine zur Steuerfreistellung in Österreich berechtigende serbische Besteuerung vorgenommen, dann wird die in EAS 2243 aufgezeigte Aliquotierung vorgenommen werden können, die sich an der Dauer der während der Sperrfrist in Österreich und in Serbien ausgeübten Tätigkeit orientiert.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

Stock Options, Sperrfrist, Optionsausübung, Doppelbesteuerungsverordnung

Verweise:

EAS 2243

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