EAS 3107
Hat eine österreichische Gesellschaft den Auftrag zur Sanierung eines grenzdurchschnittenen Flusses übernommen, wobei die Sanierungsarbeiten am österreichischen und am deutschen Flussufer vorzunehmen sind, dann wird hierdurch nach Artikel 5 des DBA-Deutschland eine zur Steuerpflicht in Deutschland führende Betriebstätte begründet, wenn die Bauführungsdauer 12 Monate überschreitet. Maßgebend ist hierfür allerdings nicht die Dauer des gesamten Sanierungsvorhabens, sondern die Dauer der auf deutschem Staatsgebiet unternommenen Sanierungsarbeiten. Werden daher die Sanierungsarbeiten am deutschen Ufer beispielsweise innerhalb von 11 Monaten fertiggestellt, wird aber auf österreichischer Seite ein Zeitraum von 15 Monaten benötigt, so wird ungeachtet des Umstandes, dass eine grenzüberschreitend einheitliche Bauausführung vorliegt, auf deutscher Seite keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland begründet und der Gesamtgewinn unterliegt der österreichischen Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Flusssanierung, Gewässersanierung, grenzüberschreitende Bauausführung, Betriebstätte, 12-Monats-Frist |